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GELDPOLITIK

Im Rahmen des geldpolitischen Transmissionsmechanismus versucht die EZB, die Preise im gesamten Eurogebiet mittels ihrer Leitzinsen zu beeinflussen. Wenn dieser Mechanismus aufgrund von Störungen in Marktsegmenten beeinträchtigt ist und die von den Leitzinsen der EZB ausgehenden Signale nicht gleichmäßig in alle Teile des Euroraums übertragen werden, kann die EZB intervenieren.
In Zeiten außergewöhnlicher Spannungen an den Finanzmärkten kann das Eurosystem jedes Instrument einsetzen, das mit dem Vertrag vereinbar und für das Erreichen der Ziele des Eurosystems erforderlich ist. Folglich kann es beschließen, derartigen Spannungen mit unkonventionellen Sondermaßnahmen zu begegnen. Diese Maßnahmen sind Teil des geldpolitischen Instrumentariums des Eurosystems, besitzen aber – wie der Name bereits sagt – Ausnahmecharakter und sind zeitlich befristet. Da die Unternehmen im Euroraum ihre Finanzmittel zumeist bei Banken aufnehmen und sich nicht über die Kapitalmärkte finanzieren, richten sich diese Maßnahmen in der Regel an den Bankensektor. Im Nachfolgenden finden sich Beispiele für Sondermaßnahmen, die das Eurosystem ergreifen kann.
Normalerweise beurteilt das Eurosystem bei der Durchführung seiner Offenmarktgeschäfte den gesamten Liquiditätsbedarf des Bankensektors und teilt diesen Betrag mittels Tenderverfahren zu. Gewöhnlich werden diese Geschäfte als Zinstender durchgeführt, d. h. die Banken zahlen den im Rahmen ihres Gebots angegebenen Zins. Das Eurosystem kann sich auch für Mengentender entscheiden, bei denen der Zinssatz im Voraus festgelegt wird und die Banken den Geldbetrag nennen, den sie zu diesem Festsatz aufnehmen wollen.
In Ausnahmesituationen wie der Finanz- und der Staatsschuldenkrise kann die EZB im Vorfeld beschließen, den Banken den gesamten Betrag zuzuteilen, den diese zu einem Festsatz aufzunehmen wünschen.
Das Eurosystem kann eine Anpassung der Mindestanforderungen für Sicherheiten beschließen, die Banken stellen müssen, wenn sie bei ihm Mittel aufnehmen möchten. Durch diese Maßnahme soll der Zugang der Banken zu den liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems verbessert werden. Die im Rahmen der Refinanzierungsgeschäfte von den Geschäftsbanken als Sicherheit hinterlegten Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz der jeweiligen Bank und werden nicht in der Zentralbankbilanz ausgewiesen.
Der Sicherheitenrahmen des Eurosystems soll es vor Verlusten aus geldpolitischen Geschäften schützen und dem Bankensystem gleichzeitig einen ausreichenden Zugang zu Zentralbankgeld ermöglichen. Um die Transmission der einheitlichen Geldpolitik in allen Euro-Ländern zu unterstützen, wurden während der Finanzkrise Maßnahmen ergriffen, die zu einer Ausweitung des Sicherheitenrahmens führten. Diese Maßnahmen basierten auf einer eingehenden Prüfung und beinhalteten angemessene Risikokontrollmaßnahmen. Die Risikokontrollmaßnahmen sind derart ausgerichtet, dass sie die Risikograde der verschiedenen Arten von Sicherheiten ausgleichen. Das Eurosystem überwacht laufend die Angemessenheit des Sicherheitenrahmens und die Nutzung von Sicherheiten durch seine Geschäftspartner.
Unter normalen Umständen führt das Eurosystem jeden Monat ein längerfristiges Refinanzierungsgeschäft mit dreimonatiger Laufzeit durch. In Ausnahmesituationen können Refinanzierungsgeschäfte häufiger und mit längeren Laufzeiten durchgeführt werden.
Wenn Banken nur beschränkten Zugang zu Finanzmitteln in Fremdwährung haben, kann das Eurosystem ihnen diese Liquidität in Zusammenarbeit mit anderen Zentralbanken zur Verfügung stellen.
Das Eurosystem kann über die Änderung des Mindestreservesatzes, der zur Berechnung der von den Kreditinstituten zu haltenden Mindestreserven verwendet wird, Einfluss auf den Liquiditätsbedarf des Bankensystems nehmen.
Um die Übertragung geldpolitischer Impulse auf die Gesamtwirtschaft und letztendlich auf das allgemeine Preisniveau zu gewährleisten, kann das Eurosystem Interventionen an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Eurogebiet durchführen, indem es bestimmte Vermögenswerte endgültig kauft (statt sie nur als Sicherheiten hereinzunehmen).
MP.010 01/13
Europäische Zentralbank