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Document 32003D0004

2003/205/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4)

OJ L 78, 25.3.2003, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 003 P. 246 - 249
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 183 - 186
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 183 - 186

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2013; Aufgehoben durch 32013D0010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/205/oj

32003D0004

2003/205/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 25/03/2003 S. 0016 - 0019


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 20. März 2003

über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2003/4)

(2003/205/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1, sowie auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung sehen vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Banknoten in der Gemeinschaft zu genehmigen. Gemäß diesen Artikeln sind die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) setzen die EZB und die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nachfolgend als "NZBen" bezeichnet) Euro-Banknoten in Umlauf.

(2) Das Europäische Währungsinstitut (EWI) leistete die Vorbereitungsarbeiten für die Herstellung und Ausgabe der Euro-Banknoten. Es hat insbesondere bei der Gestaltung der Euro-Banknoten die Erkennbarkeit und Akzeptanz der neuen Euro-Banknotenstückelungen und -merkmale durch die Benutzer erleichtert, indem es den speziellen visuellen und technischen Anforderungen von europäischen Verbänden der Benutzer von Banknoten Rechnung getragen hat.

(3) Die EZB hat als Rechtsnachfolgerin des EWI das Urheberrecht an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten, das ursprünglich das EWI innehatte. Bei Reproduktionen, die unter Verletzung des Urheberrechts an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten erstellt oder verbreitet werden, wie z. B. Reproduktionen, die möglicherweise negative Auswirkungen auf das Ansehen der Euro-Banknoten haben, können die EZB und die NZBen, die für die EZB handeln, das Urheberrecht der EZB geltend machen.

(4) Das Recht der EZB und der NZBen zur Ausgabe von Euro-Banknoten umfasst die Befugnis, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. Die EZB sollte Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestschutzniveaus in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit echte Euro-Banknoten von Reproduktionen unterscheiden kann. Es bedarf deshalb der Festlegung einheitlicher Regeln, wonach die Reproduktion von Euro-Banknoten erlaubt ist.

(5) Die Anwendung von strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere von solchen, die die Geldfälschung betreffen, sollte von den Vorschriften des vorliegenden Beschlusses unberührt bleiben.

(6) Reproduktionen von Euro-Banknoten in elektronischer Form sind nur dann rechtmäßig, wenn ihre Hersteller ausreichende technische Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Ausdrucke dieser elektronischen Reproduktionen gemacht werden, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte.

(7) Die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen, umfasst die Befugnis, einheitliche Regeln für den Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten durch die NZBen zu schaffen. Nach diesen Regeln werden bestimmte Kategorien von Euro-Banknoten festgelegt, die von den NZBen einbehalten werden sollten, wenn sie ihnen zum Umtausch vorgelegt werden.

(8) Der Teil der ursprünglichen Euro-Banknote, der vorgelegt werden muss, um umgetauscht werden zu können, unterliegt bestimmten Mindestmaßanforderungen. Um Maßverzerrungen bei z. B. durch Schrumpfen beschädigten Euro-Banknoten zu vermeiden, sollten die Maße in Prozent der Oberfläche der ursprünglichen Banknote vor ihrer Beschädigung angegeben werden.

(9) Wenn diejenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen, den Umtausch von durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten bei den NZBen beantragen, ist es angemessen, dass die NZBen von Letzteren zur Entschädigung für die beim Umtausch dieser Euro-Banknoten durchgeführten Untersuchungen eine Gebühr erheben. Eine solche Gebühr bezweckt, die richtige Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen zu fördern.

(10) Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Euro-Banknoten infolge eines versuchten oder vollendeten Raubes oder Diebstahls beschädigt wurden. Zur Vermeidung geringfügiger Gebühren wird die Gebühr nur erhoben, wenn eine Mindestzahl schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten zum Umtausch vorgelegt wird.

(11) Eine größere Anzahl durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigter Euro-Banknoten sollte in Päckchen, die eine Mindestzahl Banknoten enthalten, zum Umtausch vorgelegt werden.

(12) Das ausschließliche Recht der EZB, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der Gemeinschaft zu genehmigen, umfasst die Befugnis, Euro-Banknoten einzuziehen und einheitliche Regeln für den Einzug von Euro-Banknoten durch die EZB und die NZBen festzulegen.

(13) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit empfiehlt es sich, den Beschluss EZB/2001/7 vom 30. August 2001 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten(2), geändert durch den Beschluss EZB/2001/14(3), neu zu fassen und in den Vorschriften über die Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten die Aufgaben der EZB und der NZBen transparenter zu machen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Stückelungen und Merkmale

(1) Die erste Serie der Euro-Banknoten umfasst sieben Stückelungen von fünf Euro bis 500 Euro, auf denen das Thema "Zeitalter und Stile in Europa" dargestellt wird, und die die folgenden Grundmerkmale erfuellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Auf den sieben Stückelungen der Euro-Banknotenserie werden auf der Vorderseite (Rekto) Tore und Fenster und auf der Rückseite (Verso) Brücken dargestellt. Die Abbildungen auf den sieben Stückelungen sind alle typisch für die zuvor genannten kunsthistorischen Epochen in Europa. Weitere Gestaltungselemente der Banknotenentwürfe sind das Symbol der Europäischen Union, die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift, die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten, das Zeichen © als Hinweis auf das Urheberrecht der EZB und die Unterschrift des Präsidenten der EZB.

Artikel 2

Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten

(1) Eine "Reproduktion" ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig

a) von der Größe der Abbildung;

b) von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren;

c) davon, ob der Abbildung Elemente oder Illustrationen hinzugefügt wurden, die nicht von Banknoten stammen, oder

d) davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert wurden.

(2) Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten als unrechtmäßig.

(3) Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte:

a) einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mindestens 125 % oder höchstens 75 % der Abmessungen der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

b) beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mindestens 200 % oder höchstens 50 % der Abmessungen der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

c) Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt;

d) einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht;

e) Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material, oder

f) nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn

- auf der Reproduktion das Wort "SPECIMEN" in der Schriftart "Arial" oder einer der Schriftart "Arial" ähnlichen Schriftart quer gedruckt ist und die Abmessungen des Wortes "SPECIMEN" mindestens 75 % der Länge und 15 % der Breite der Reproduktion betragen und das Wort "SPECIMEN" eine undurchsichtige (opake) Farbe hat, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne des Artikels 1 bildet, und

- die Auflösung der elektronischen Reproduktion in Originalgröße 72 Punkte pro Inch nicht überschreitet.

(4) Soweit Reproduktionen, die nicht den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können, bestätigen die EZB und die NZBen auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats hergestellt wird, müssen die genannten Anträge an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.

(5) Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.

Artikel 3

Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten

(1) Die NZBen tauschen schadhafte oder beschädigte echte Euro-Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, auf Antrag und unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen um,

a) wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird, oder

b) wenn 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch schadhafter oder beschädigter, als gesetzliches Zahlungsmittel geltender Euro-Banknoten:

a) bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten oder über die Echtheit der Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen;

b) bei Einreichung verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter Banknoten muss der Antragsteller eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung abgeben;

c) wenn Euro-Banknoten durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen verfärbt wurden und von denjenigen eingereicht werden, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(4), müssen Letztere eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache und Art der Neutralisation einreichen;

d) wenn eine größere Anzahl Euro-Banknoten durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurde, müssen diese in Päckchen von jeweils 100 Banknoten vorgelegt werden, vorausgesetzt, dass die vorgelegte Anzahl Banknoten zur Erstellung solcher Päckchen ausreicht.

(3) Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes:

a) Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Die NZBen tauschen die schadhaften oder beschädigten Euro-Banknoten jedoch um, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße schadhaft oder beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.

b) Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, verweigern sie den Umtausch der schadhaften oder beschädigten Euro-Banknoten, behalten diese gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben sie an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, werden die Banknoten dem Antragsteller nach Abschluss der Ermittlungen zurückgegeben und können anschließend zum Umtausch vorgelegt werden.

Artikel 4

Festlegung einer Gebühr für den Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten

(1) Die NZBen erheben von denjenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen, eine Gebühr, wenn Letztere gemäß Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten beantragen, die durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden.

(2) Die Gebühr beträgt 10 Cent für jede schadhafte oder beschädigte Euro-Banknote.

(3) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn mindestens 100 schadhafte oder beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden. Die Gebühr wird für sämtliche umgetauschten Banknoten erhoben.

(4) Es wird keine Gebühr für den Umtausch erhoben, wenn die Euro-Banknoten im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl beschädigt wurden.

Artikel 5

Einzug von Euro-Banknoten

Der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie wird durch einen Beschluss des EZB-Rates geregelt, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Medien veröffentlicht wird. Der Beschluss enthält Mindestangaben über Folgendes:

- die Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die aus dem Umlauf genommen werden soll;

- den Zeitraum, in dem der Umtausch erfolgt;

- den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Euro-Banknotenstückelung oder -serie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, und

- die Behandlung von Euro-Banknoten, die nach Ablauf der Umtauschfrist und/oder nach Verlust ihrer Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel eingereicht werden.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1) Die Beschlüsse EZB/2001/7 und EZB/2001/14 werden aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die Beschlüsse EZB/1998/6(5), EZB/1999/2(6), EZB/2001/7 und EZB/2001/14 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

(3) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 55.

(3) ABl. L 5 vom 9.1.2002, S. 26.

(4) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(5) Beschluss EZB/1998/6 vom 7. Juli 1998 über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 36.

(6) Beschluss EZB/1999/2 vom 26. August 1999 zur Änderung des Beschlusses EZB/1998/6 vom 7. Juli 1998 über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 29.

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