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Document 32007R0958

Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8)

OJ L 211, 11.8.2007, p. 8–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 007 P. 139 - 161

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1073

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/958/oj

11.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 958/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Juli 2007

über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds

(EZB/2007/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass Investmentfonds, soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Geld- und Bankenstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem hat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(2)

Um seine Aufgaben zu erfüllen und das Finanzgeschäft außer dem der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu überwachen, benötigt die ESZB hochwertige statistische Daten über das Geschäft der Investmentfonds. Der Hauptzweck dieser Daten besteht darin, der EZB ein umfassendes statistisches Bild des Investmentfondssektors in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(3)

Um den Meldeaufwand zu verringern, ist es den NZBen gestattet, die erforderlichen Daten über Investmentfonds bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens, welcher anderen statistischen Zwecken dient, zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden.

(4)

Sind Daten über finanzielle Transaktionen verfügbar, so erleichtern diese eine gründlichere Analyse für geldpolitische und sonstige Zwecke. Daten über finanzielle Transaktionen sowie Daten über Bestände werden auch für die Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets, verwendet.

(5)

Obgleich nach Artikel 34 Absatz 1 der Satzung erlassene Verordnungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der Satzung für alle Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verdeutlicht, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 (ex-Artikel 5) des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.

(6)

Obgleich diese Verordnung in erster Linie an die Investmentfonds gerichtet ist, sind vollständige Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteile möglicherweise nicht unmittelbar von Investmentfonds zugänglich, sodass es erforderlich ist, weitere Rechtssubjekte in den Kreis der Berichtspflichtigen aufzunehmen.

(7)

Das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegte Sanktionsverfahren der EZB findet auf Investmentfonds Anwendung.

(8)

Spätestens bis 2012 wird der EZB-Rat beurteilen, ob er es nur Mitgliedstaaten, deren Investmentfondssektor gemessen am Gesamtvermögen sich auf weniger als einen Mindestanteil am im Euro-Währungsgebiet verwalteten gesamten Sondervermögen beläuft, gestattet, den „aggregierten“ Berichtsansatz gemäß dieser Verordnung zu verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„Investmentfonds“: Einrichtung, die:

a)

in finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne des Anhangs II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht, und

b)

nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht errichtet ist:

i)

Vertragsform (gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds);

ii)

die Form des Trust („unit trust“);

iii)

Gesellschaftsform (Investmentgesellschaft) oder

iv)

alle anderen ähnlichen Mechanismen.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung des Investmentfonds enthalten:

a)

Einrichtungen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden, und

b)

Einrichtungen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und dessen Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung des Investmentfonds nicht enthalten:

a)

Pensionskassen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang B zur Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und

b)

Geldmarktfonds im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2).

Im Sinne der Begriffsbestimmung des Investmentfonds umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ Privatanleger, professionelle und institutionelle Anleger;

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;

„Berichtspflichtiger“: ein Berichtspflichtiger im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„Gebietsansässiger“: ein Gebietsansässiger im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;

„MFI“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne des Anhangs I, Teil 1, Absatz 1 zur Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13);

„SFI“: sonstige Finanzinstitute außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a und des Anhangs B zur Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„betreffende NZB“: die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaates, in dem der fragliche Investmentfonds seinen Sitz hat.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — ist bzw. sind für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen statistischen Daten verantwortlich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind zum Zweck der Erhebung von Daten über Inhaber von Inhaberanteilen, die von Investmentfonds begeben wurden, (Anhang I, Teil 2, Absatz 3) in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen MFIs und solche SFIs, die keine Investmentfonds sind, einzuschließen. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I, Teil 2, Absatz 3 von anderen verfügbaren Quellen eingeholt werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Voraussetzung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I, Teil 2, Absatz 3 genannten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs, die keine Investmentfonds sind, erstellen und führen.

Artikel 3

Ausnahmeregelungen

(1)   Die NZBen können den kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, erstatten nur vierteljährlich Meldung: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Quartalsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.

(2)   Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen gewähren. Die Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, werden durch den EZB-Rat beschlossen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen den in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an eine mit ihren Rechnungslegungspflichten im Einklang stehende Häufigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Bewertung ihrer Aktiva.

(3)   Die Investmentfonds können sich entscheiden, keinen Gebrauch von den Ausnahmeregelungen zu machen und stattdessen den in Artikel 6 bestimmten Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft ein Investmentfonds diese Entscheidung, so holt er vor einer Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen die Zustimmung der betreffenden NZB ein.

Artikel 4

Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium der EZB erstellt und führt eine Liste der dieser Verordnung unterliegenden Investmentfonds, einschließlich gegebenenfalls ihrer Unterfonds im Sinne von Artikel 5 Absatz 2. Die Liste kann auf bestehenden Listen der von nationalen Behörden beaufsichtigten Investmentfonds beruhen, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um sonstige Investmentfonds, die in der Begriffsbestimmung von Investmentfonds in Artikel 1 enthalten sind.

(2)   Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Investmentfonds die für statistische Zwecke erstellte Liste der Investmentfonds und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag des betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.

(3)   Die für statistische Zwecke erstellte Liste der Investmentfonds hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 5

Meldung auf der Basis einzelner Fonds

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet Daten über seine Aktiva und Passiva auf der Basis des einzelnen Fonds.

(2)   Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein Investmentfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind, wird jeder Unterfonds als ein individueller Investmentfonds betrachtet.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB, können Investmentfonds unter der Voraussetzung, dass dies zu Ergebnissen führt, die der Meldung auf der Basis einzelner Fonds ähneln, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe melden.

Artikel 6

Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt gemäß Anhang I folgende Daten zur Verfügung:

a)

vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen und

b)

monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.

(2)   Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Einklang mit den in Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen auf Grundlage einer der beiden in Anhang I genannten Berichtsansätze statistische Daten.

(3)   Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.

Artikel 7

Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen

(1)   Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen für die nach dem in Anhang I dargelegten kombinierten oder aggregierten Ansatz gemeldeten aggregierten Daten.

(2)   Nach dem in Anhang I festgelegten kombinierten Ansatz können NZBen entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ableiten oder direkt Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben.

(3)   Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 8

Rechnungslegungsvorschriften

(1)   Die nach dieser Verordnung von den Investmentfonds für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften sind in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3) oder, falls die zuvor genannte Bestimmung keine Anwendung findet, in sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die auf Investmentfonds Anwendung finden, festgelegt.

(2)   Unbeschadet der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

Artikel 9

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen entscheiden, wann sie gemäß Artikel 6 die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die in Absatz 2 festgelegten Fristen einhalten zu können.

(2)   Die NZBen übermitteln der EZB:

a)

aggregierte vierteljährliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von vierteljährlichen Daten, die von Investmentfonds erhoben wurden, und

b)

aggregierte monatliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten über von Investmentfonds begebene Anteile oder von tatsächlichen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 3.

Artikel 10

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Der Investmentfonds meldet der betreffenden NZB die benötigten statistischen Daten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen.

(2)   Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 11

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, welche die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 12

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann durch die NZBen zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 13

Erstmalige Meldung

Erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen und vierteljährlichen Daten für Dezember 2008.

Artikel 14

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juli 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

TEIL 1

Berichtsansatz

1.

Die EZB muss regelmäßig die aggregierte Summe der Aktiva und Passiva für die Investmentfonds aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenstellen; Letztere werden im Hinblick auf Bestände und Transaktionen als ein Wirtschaftsgebiet angesehen.

2.

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss die statistischen Daten in Übereinstimmung mit einem der beiden folgenden Berichtsansätze liefern.

a)

Kombinierter Ansatz: bei diesem werden folgende Daten geliefert:

vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und

monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen.

Wie in Tabelle 2 festgelegt, kann die betreffende NZB entscheiden, zusätzlich zu den Daten in Bezug auf die Felder, die im Zusammenhang mit den Daten über einzelne Wertpapiere gemeldet werden müssen, um aggregierte Daten über Wertpapiere abzuleiten, auch Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere zu erheben.

Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als i) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder ii) Transaktionen zur Verfügung gestellt werden.

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB können Berichtspflichtige, die die erforderlichen vierteljährlichen Daten auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung stellen, sich entscheiden, die erforderlichen monatlichen Daten auf aggregierter Basis zu melden anstatt Daten über einzelne Wertpapiere bereitzustellen.

b)

Aggregierter Ansatz: bei diesem werden folgende Daten geliefert:

vierteljährlich: vollständige aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Investmentfonds, und

monatlich: aggregierte Daten in Bezug auf die von Investmentfonds begebenen Anteile.

Die vierteljährlichen und monatlichen Daten müssen als Bestände und in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als i) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder ii) Transaktionen gemeldet werden.

3.

Die Daten müssen der NZB nach dem in Tabelle 2 bestimmten kombinierten Ansatz auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung gestellt werden. Die aggregierten vierteljährlichen Berichtspflichten für Bestände sind in Tabelle 1 festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die aggregierten monatlichen Berichtspflichten für Bestände und Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen finden sich in Tabelle 4.

TEIL 2

Gebietsansässigkeit und Wirtschaftssektor der Inhaber von Investmentfondsanteilen

1.

Die Berichtspflichtigen melden vierteljährlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Investmentfondsanteilen, die von Investmentfonds der teilnehmenden Mitgliedstaaten begeben werden. Die im Inland und in den sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Geschäftspartner werden ferner nach Sektoren untergliedert.

2.

Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Wenn ein emittierender Investmentfonds nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.

3.

Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Investmentfondsanteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt. Die Auswahl der Varianten erfolgt unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat. Dies wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.

a)

Emittierende Investmentfonds:

Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen.

b)

MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren, nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliederte Daten, soweit es sich um Anteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) die Verwahrstelle zwischen Investmentfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Investmentfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.

c)

MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind und iv) die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden, gering sind.

d)

Wenn die Varianten a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die keine Investmentfonds sind, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.

4.

Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 2 und 3 für ein Jahr gewähren.

TEIL 3

Berichtstabellen

Tabelle 1

Bestände

Vierteljährlich erforderliche Daten

 

A.

Inland (insgesamt)

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (insgesamt)

C.

Übrige Welt (insgesamt)

D.

Nicht aufgegliedert

 

MFIs

Nicht-MFIs — Insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — Insgesamt

 

darunter nicht teilnehmende Mitgliesstaaten

darunter US

darunter Japan

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Andere Gebietsansässige

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Andere Gebietsansässige

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Einlagen und Kreditforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Wertpapier außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e.

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2x.

Nicht Euro-Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2t.

Gesamtwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Aktien sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentsfonds und Geldmarktsfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter Investmentsfonds- und Geldmarktsfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Investmentsfondsanteile (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden alle Fehler, einschließlich schwarz und grau.

Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden: i) die schwarzen Felder; ii) die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden; und ii) die grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden.


Tabelle 2

Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere

Wenn der kombinierte Ansatz verwendet wird, müssen Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorie Wertpapiere „Wertpapiere außer Aktien“, „Aktien und sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ und „begebene Investmentfondsanteile“ nach den folgenden Regeln gemeldet werden.

a)

Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.

b)

Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4).

c)

Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:

i)

Feld 5 oder Felder 6 und 7

und

ii)

Feld 4 oder Felder 2 und 3.

d)

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden.

e)

Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den Fällen b und c ii oben zu erheben. Falls ja, muss die NZB mindestens einmal jährlich überprüfen und der EZB mitteilen, dass die Qualität der durch die NZB gemeldeten aggregierten Daten, einschließlich der Häufigkeit und dem Umfang der Bereinigungen, unberührt bleibt.


Feld

Titel

1

Wertpapierkennnummer

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

3

Preis

4

Gesamtbetrag

5

Transaktionen

6

Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere

7

Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere

8

Währung des Wertpapiers


Tabelle 3

Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen

Vierteljährlich erforderliche Daten

 

A.

Inland (insgesamt)

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (insgesamt)

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

 

MFIs

Nicht-MFIs-insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs-insgesamt

 

darunter nicht teilnehmende Mitgliesstaaten

darunter US

darunter Japan

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Andere Gebietsansässige

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Andere Gebietsansässige

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Einlagen und Kreditforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e.

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2x.

Nicht Euro-Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2t.

Gesamtwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

über zwei Jahre

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

3.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

MINIMUM

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

MINIMUM

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile

 

MINIMUM

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

MINIMUM

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

darunter Investmentsfonds- und Geldmarktsfondsanteile

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

4.

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM (3)

5.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM (3)

6.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Investmentfondsanteile (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

9.

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM (3)

10.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden alle mit „MINIMUM“ markierten Felder. Die NZBen können diese Anforderungen auf die schwarzen und grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten, erweitern.

Investmentsfonds, die dem kombinierten Ansatz folgen, melden: i) die mit „MINIMUM“ markierten schwarzen Felder; ii) die mit „MINIMUM“ markierten grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden; und iii) für den Fall, daß die bestreffende NZB Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren direkt ermittelt, die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf der Baisis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden.

Die NZBen können diese Anforderungen erweitern auf: i) die schwarzen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten; und ii) die grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden, nicht enthalten.


Tabelle 4

Bestände; Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen

Monatlich erforderliche Daten

 

A.

Inland (insgesamt)

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (insgesamt)

C.

Übrige Welt

D.

Nicht ausgegliedert

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

MFIs

icht-MFIs — insgesamt

Insgesamt

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Andere Gebietsansässige

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Andere Gebietsansässige

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentsfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I) erhoben werden.

(2)  Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen, können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I, Teil 2, Absatz 3 zu dieser Verordnung festgelegt) erhoben werden.

(3)  Die NZBen können die Investmentfonds von dieser Meldepflicht befreien, wenn die vierteljährlichen Bestände in Tabelle 1 weniger als 5 % der begebenen Investmentsfondsanteile ausmachen.


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Teil 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen (1). Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (das ESVG 95).

TABELLE A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Investmentfonds-Aktiva und -Passiva

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Investmentfonds Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Diese Position schließt Aktiva in Form von Einlagen mit ein:

Einlagen bei MFIs:

a)

übertragbare Einlagen: Einlagen (in nationaler Währung oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügung übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr (Abschnitte 5.42 bis 5.44 des ESVG 95);

b)

sonstige Einlagen: alle Bestände an Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Einlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. Zu dieser Unterkategorie gehören Termineinlagen und Spareinlagen (Abschnitte 5.45 bis 5.49 des ESVG 95).

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „handelbare Kredite“).

handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sollten unter der Aktivposition „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen werden, solange sie durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden.

Forderungen aus Reverse Repos

Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern (siehe Kategorie 7).

Hierunter fallen auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren (ob durch Papiere verbrieft oder nicht), die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

handelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Finanzinstrumenten umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 1);

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen;

zur Gewährleistung der Kontinuität in der Behandlung von repoähnlichen Geschäften werden Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden, weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht (siehe auch Kategorie 7).

Eine Fristengliederung ist für Bestände an Wertpapieren außer Aktien erforderlich. Es handelt sich um die Ursprungslaufzeit und bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann.

3.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Diese Kategorie besteht aus vier Hauptunterkategorien:

Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile;

börsennotierte Aktien außer Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile;

nicht börsennotierte Aktien außer Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile: Aktien, deren Kurse nicht notiert sind (Abschnitte 5.90 bis 5.93 des ESVG 95);

sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen: alle Formen der Dividendenwerte und Beteiligungen außer die in den oben genannten Unterkategorien (Abschnitte 5.94 und 5.95 des ESVG 95).

3a.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile

Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind (Abschnitte 5.90 bis 5.93 des ESVG 95).

3b.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, darunter

Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile.

Diese Aktivposition umfasst Bestände an von Investmentfonds und Geldmarktfonds begebenen Anteilen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds und MFIs enthalten sind.Geldmarktfonds sind Einrichtungen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahekommt. Geldmarktfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute definiert.

Investmentfonds sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert.

4.

Finanzderivate

Gemäß den bestehenden internationalen statistischen Standards sind Finanzderivate, die einen Marktwert besitzen, grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen. Derivate besitzen einen Marktwert, wenn sie an organisierten Märkten, d. h. Wertpapier- oder Warenbörsen, gehandelt werden oder regelmäßig im Freiverkehr verrechnet werden können.

Die folgenden Finanzderivate werden gemäß dieser Kategorie gemeldet:

Optionen (ob handelbare Optionen oder Freiverkehrsoptionen);

Optionsscheine;

Termingeschäfte, aber nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können, und

Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können.

Bilanzierte Finanzderivate werden zum jeweiligen Marktpreis ausgewiesen. Dieser ist der jeweils aktuelle Marktpreis oder entspricht diesem weitgehend (der Kapitalwert („fair value“)).

Derivate werden in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Derivatekontrakte mit positivem Bruttomarktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Bruttomarktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet.

5.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Zu den nichtfinanziellen Vermögenswerten gehören:

Investitionen in Sachanlagen (z. B. Wohnbauten, sonstige Gebäude und Bauten, Nichtwohngebäude) und Wertsachen (z. B. Edelmetalle) und

nichtfinanzielle Vermögenswerte, seien es solche materieller oder immaterieller Art, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den Investmentfonds wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den Investmentfonds genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstungen, Software und sonstige Infrastrukturen.

6.

Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition für sonstige auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Aktiva, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten,

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Wertpapieren ohne Aktien,

aufgelaufenen Mietzinsforderungen für Gebäude,

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der Investmentfonds stammen, verlangen.


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

7.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die die Investmentfonds Gläubigern schulden (ohne Beträge aus der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren). Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

Kredite: Kredite, die berichtenden Investmentfonds gewährt werden und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist);

Repogeschäfte: Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere/Goldbestände unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere/Goldbestände zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den Investmentfonds gegen Übertragung von Wertpapieren/Goldbeständen auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte“ auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Investmentfonds das effektive (wirtschaftliche) Eigentum an den zu Grunde liegenden Wertpapieren/Goldbeständen während der Laufzeit des Geschäfts behalten. In dieser Hinsicht ist die Eigentumsübertragung nicht das entscheidende Kriterium dafür, wie repoähnliche Geschäfte zu behandeln sind. Verkauft der vorübergehende Erwerber die im Zuge des Repogeschäfts übernommenen Wertpapiere/Goldbestände weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapier-/Goldgeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio/Goldbestand ausgewiesen werden.

Die folgenden drei Varianten repoähnlicher Geschäfte sind sämtlich so strukturiert, dass die für besicherte Kredite erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Die den Investmentfonds (gegen vorübergehend auf Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände) zugeflossenen Gelder werden daher unter „Repogeschäfte“ ausgewiesen:

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände,

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapier-/Goldleihgeschäfts (gegen Barmittel-Sicherheitsleistung) an Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände,

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkaufs-/Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände.

8.

Investmentfondsanteile

Von Investmentfonds begebene Anteile, einschließlich in Form von Beteiligungskapital, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste enthalten sind. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Investmentfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen berichtender Investmentfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen.

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfonds“: Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile, einschließlich von Angaben zu dessen Gebietsansässigkeit und Sektor, vorhanden ist;

„Investmentfonds-Inhaberanteile“: Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers enthält.

9.

Finanzderivate

Siehe Kategorie 4.

10.

Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition für sonstige auf der Passivseite der Bilanz auszuweisende Verbindlichkeiten, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“.

Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

begebenen Schuldverschreibungen

Wertpapiere (ohne Dividendenpapiere), die von Investmentfonds begeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen

aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen,

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der Investmentfonds stammen (Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.),

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pensionen, Dividenden usw.),

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, verlangen.

Teil 2

Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere

TABELLE B

Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere

Feld

Beschreibung

Wertpapierkennnummer

Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennzahl handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt.

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird.

Preis

Preis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Der Preis ist gewöhnlich der Marktpreis oder nahe am Marktpreis. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Gesamtbetrag

Gesamtbetrag für ein Wertpapier. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird.

Der Gesamtbetrag entspricht grundsätzlich dem Marktwert oder ist nahe am Marktwert. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Transaktionen

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten.

Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere

Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten.

Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere

Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten.

Währung des Wertpapiers

ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken.

Teil 3

Definition von Sektoren

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds und MFIs und dem „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual. Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB.

TABELLE C

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

1.

MFIs

Gebietsansässige nationale Zentralbanken, gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie andere gebietsansässige Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren (Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13)).

2.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95).

3.

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen

Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben (Abschnitte 2.53 bis 2.56 des ESVG 95). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (Abschnitte 2.57 bis 2.59 des ESVG 95). Die in dieser Verordnung definierten Investmentfonds werden hier aufgeführt.

4.

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95).

5.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95).

6.

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95).


(1)  D. h. diese Tabellen sind keine Listen einzelner Finanzinstrumente.


ANHANG III

BEREINIGUNGEN INFOLGE NEUBEWERTUNG ODER TRANSAKTIONEN

1.

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet die in Artikel 7 der Verordnung genannten Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen. Wenn der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung meldet, umfassen diese mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB entweder Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder nur Preisänderungen im Berichtszeitraum. Wenn die Bereinigung infolge der Neubewertung nur die Neubewertung aufgrund von Preisänderungen umfasst, erhebt die betreffende NZB die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.

2.

„Finanztransaktionen“ beziehen sich auf solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel im Eigentum an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Diese Transaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Transaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen. Finanztransaktionen stehen grundsätzlich im Einklang mit dem ESVG 95, können aber aufgrund von nationalen Gepflogenheiten abweichen.

3.

„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Bereinigung in Bezug auf Preisneubewertungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsgrößen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindeststandards einhalten:

1.   Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)

Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.

c)

Der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den NZBen müssen beachtet werden.

e)

Für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.

2.   Mindestanforderungen für die Exaktheit

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein:

Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und

die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein: Bestehende Lücken sollten erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

d)

Die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.

e)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

f)

Die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.   Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der Verordnung entsprechen.

b)

Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.   Mindestanforderungen für Korrekturen

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


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