Konvergenzkriterien
Preisentwicklung
Bestimmungen des EG-Vertrags
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Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert die
„Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der
Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“.
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Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien, auf das in Artikel
121 des EG-Vertrags Bezug genommen wird, legt fest:
„Das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte
Kriterium der Preisstabilität
bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine
während des letzten Jahres
vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß,
die um nicht mehr als 1 ½
Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens drei
– Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität
das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindex
auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.“
Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags
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Im Hinblick auf „eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche
Inflationsrate“ wird die Teuerungsrate anhand des Anstiegs des letzten verfügbaren
Zwölfmonatsdurchschnitts des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) gegenüber dem
Zwölfmonatsdurchschnitt der Vorperiode berechnet.
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Bei der Berechnung des Referenzwerts wird der Vorgabe „höchstens drei [...] Mitgliedstaaten [...],
die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“, Rechnung getragen, indem
das ungewogene arithmetische Mittel der Inflationsrate in den drei Ländern mit den niedrigsten Inflationsraten
herangezogen wird, vorausgesetzt, diese Teuerungsraten sind mit dem Ziel der Preisstabilität vereinbar.
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Finanzpolitische Entwicklung
Bestimmungen des EG-Vertrags
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Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert
„eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen
Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6“.
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Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien, auf den in Artikel
121 des EG-Vertrags Bezug genommen wird, legt fest, dass dieses Kriterium
der Finanzlage der öffentlichen
Hand
„bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel
104 Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat
ein übermäßiges Defizit besteht“.
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Artikel 104 legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
dar. Gemäß Artikel 104
Absatz 2 und 3 erstellt die Europäische Kommission einen Bericht, wenn ein
EU-Mitgliedstaat die Anforderungen
an die Haushaltsdisziplin nicht erfüllt, insbesondere wenn
- das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt
einen bestimmten Referenzwert (im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit auf 3 % des BIP festgelegt) überschreitet, es sei denn, dass
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entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist
und einen Wert in der Nähe
des Referenzwerts erreicht hat oder alternativ
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der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das
Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
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das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert
überschreitet (im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf 60 %
des BIP festgelegt), es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch
genug dem Referenzwert nähert.
Weitere Bestimmungen
- Im Bericht der Europäischen Kommission wird berücksichtigt,
ob das öffentliche Defizit die
öffentlichen Investitionsausgaben überschreitet; auch alle sonstigen
relevanten Faktoren, einschließlich der mittelfristigen
Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats, werden berücksichtigt.
- Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet
der Erfüllung der Kriterien der
Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen
Defizits besteht. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt dann eine
Stellungnahme zum Bericht der Europäischen
Kommission ab.
- Schließlich entscheidet der EU-Rat gemäß Artikel 104 Absatz
6 mit qualifizierter Mehrheit auf Grundlage einer Empfehlung der Kommission
und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat
gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage,
ob in einem Mitgliedstaat ein
übermäßiges Defizit besteht.
Verfahrensfragen und Anwendung der Vertragsbestimmungen
Die EZB bringt zum Zweck der Konvergenzprüfung ihre Auffassung zur finanzpolitischen
Entwicklung zum Ausdruck.
Mit Blick auf die Dauerhaftigkeit prüft die EZB die wichtigsten Indikatoren
der finanzpolitischen Entwicklung im entsprechenden Zeitraum, betrachtet die
Aussichten und Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen und
befasst sich besonders mit dem Zusammenhang zwischen der Defizit- und der Schuldenentwicklung.
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Wechselkursentwicklung
Bestimmungen des EG-Vertrags
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Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert die
„Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit
mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats“.
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Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien, auf den in Artikel
121 Absatz 1 des EG-Vertrags Bezug genommen wird, legt fest:
„Das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte
Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat
die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems
vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor
der Prüfung ohne starke Spannungen
eingehalten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs
seiner Währung innerhalb des gleichen
Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht
von sich aus abgewertet haben.“
Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags
Der EG-Vertrag verweist auf das Kriterium der Teilnahme am Europäischen Wechselkursmechanismus
(bis Dezember 1998 WKM, ab Januar 1999 WKM II).
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Erstens beurteilt die EZB, ob das betreffende Land, wie im EG-Vertrag festgelegt, „zumindest in den letzten
zwei Jahren vor der Prüfung“ am WKM II teilgenommen hat.
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Zweitens verweist die EZB im Hinblick auf die Festlegung der „normalen Bandbreiten“ auf die formelle
Stellungnahme des EWI-Rats vom Oktober 1994 und dessen Erklärungen im Bericht über Fortschritte auf
dem Wege zur Konvergenz („Progress towards convergence“) vom November 1995:
In seiner Stellungnahme vom Oktober 1994 erklärte der EWI-Rat, dass das erweiterte Band dazu beigetragen habe,
einen dauerhaften Grad an Wechselkursstabilität im Wechselkursmechanismus zu erreichen. Außerdem
betonte der EWI-Rat, dass er es für ratsam erachte, die gegenwärtigen Vereinbarungen beizubehalten,
und dass den Mitgliedstaaten empfohlen werde, weiterhin auf die Vermeidung starker Wechselkursschwankungen zu
achten, indem sie ihre Politik auf die Erreichung von Preisstabilität und die Verringerung der
Haushaltsdefizite richten und auf diese Weise zur Erfüllung der in Artikel 121 Absatz 1 des EG-Vertrags
und dem dazugehörigen Protokoll genannten Kriterien beitragen.
Im Bericht über Fortschritte auf dem Wege zur Konvergenz vom November 1995 erklärte das EWI, dass
die „normalen Bandbreiten“ zum Zeitpunkt der Abfassung des Vertrags bei ± 2,25 % der
bilateralen Leitkurse lagen, wohingegen eine Bandbreite von ± 6 % eine Ausnahme von der Regel darstellte.
Im August 1993 wurde der Beschluss gefasst, die Bandbreiten auf ± 15 % auszuweiten, wodurch die Auslegung
des Kriteriums, insbesondere des Begriffs der „normalen Bandbreiten“, schwieriger wurde. Außerdem
wurde angeregt, dass der besonderen Entwicklung der Wechselkurse im Europäischen Währungssystem (EWS)
seit 1993 durch eine nachträgliche Beurteilung Rechnung getragen werden müsse.
Vor diesem Hintergrund wird bei der Beurteilung von Wechselkursentwicklungen besonders darauf geachtet, ob sich
die Wechselkurse in der Nähe der Leitkurse des WKM II bewegen.
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Drittens wird zur Feststellung, ob „starke Spannungen“ vorliegen, allgemein die Abweichung der
Wechselkurse von den WKM-II-Leitkursen gegenüber dem Euro untersucht. Dabei werden Indikatoren wie die
Entwicklung der Zinsdifferenzen im kurzfristigen Bereich gegenüber dem Euro-Währungsgebiet
herangezogen. Außerdem wird die Rolle von Devisenmarktinterventionen untersucht.
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Entwicklung der langfristigen Zinssätze
Bestimmungen des EG-Vertrags
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Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert die
„Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus
des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck
kommt“.
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Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien, auf den in Artikel
121 des EG-Vertrags Bezug genommen wird, legt fest:
„Das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags
genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im
Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat
der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als
2 Prozentpunkte über dem
entsprechenden Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt,
die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
Die Zinssätze werden anhand langfristiger
Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen
Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.“
Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags
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Erstens wurde zur Ermittlung des „durchschnittlichen langfristigen Nominalzinssatzes“, der „im
Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung“ beobachtet wurde, das arithmetische Mittel der letzten
zwölf Monate herangezogen, für die HVPI-Werte vorlagen.
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Zweitens wurde der Vorgabe „höchstens drei [...] Mitgliedstaaten
[...], die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt
haben“, Rechnung getragen, indem für den Referenzwert
das ungewogene arithmetische Mittel der langfristigen Zinssätze der drei
Länder
mit den niedrigsten Inflationsraten herangezogen wurde.
Die Zinssätze wurden auf der Grundlage harmonisierter
langfristiger Zinssätze gemessen, die zum Zwecke der Konvergenzbeurteilung
ermittelt wurden.
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