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Neben den Beschlussorganen übt eine Reihe externer und interner Kontrollinstanzen Aufgaben der Unternehmenskontrolle über die Europäische Zentralbank (EZB) aus.
Externe:
Interne:
Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sieht zwei Kontrollinstanzen vor. Diese sind
Die externen Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss der EZB (Artikel 27.1 ESZB-Satzung), der Europäische Rechnungshof prüft die Effizienz der Verwaltung der EZB (Artikel 27.2).
Anerkannte Verfahren für die Auswahl und das Mandat externer Rechnungsprüfer im Sinne von Artikel 27.1 der ESZB/EZB-Satzung, vom EZB-Rat am 14. Juni 2012 genehmigt, en
Die Prüfberichte der externen Rechnungsprüfer werden als Teil des Jahresberichts der EZB (siehe Link „Annual Reports“ rechts oben) veröffentlicht.
Für die Berichte des Europäischen Rechnungshofes und die Antworten der EZB siehe:
Die Direktion Interne Revision ist dem Direktorium unmittelbar unterstellt. Ihre Aufgaben sind in der Geschäftsordnung für das Revisionswesen der EZB festgelegt, die vom Direktorium verabschiedet wurde (zuletzt geändert am 31. Juli 2007) ( 24,9 kB, de).
Die Geschäftsordnung beruht auf branchenüblichen internationalen Standards, insbesondere auf denen des Institute of Internal Auditors (IIA – Institut für interne Revision).
Die Struktur der EZB-internen Kontrolle basiert auf einem funktionellen Ansatz. Jede Organisationseinheit (Abteilung, Direktion oder Generaldirektion) zeichnet selbst für interne Kontrolle und Effizienz im eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Um dies zu gewährleisten, kommen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Reihe von Verfahren zur laufenden Überwachung zum Einsatz.
So gibt es Regeln und Verfahren (sogenannte „Chinese Walls“), um zu verhindern, dass beispielsweise Insiderinformationen aus den Geschäftsbereichen, die für die Durchführung der Geldpolitik zuständig sind, in die mit der Währungsreserven- und Eigenmittelverwaltung der EZB betrauten Bereiche gelangen.
Außerdem üben bestimmte Organisationseinheiten dem Direktorium gegenüber eine beratende Funktion aus bzw. unterbreiten diesem Vorschläge zu spezifischen Fragen des Kontrollwesens auf horizontaler Ebene.
Der Ethik-Rahmen für die Mitarbeiter der EZB wurde zum 1. Januar 2011 geändert. Das Dokument bietet Orientierungshilfe und legt Ethik-Konventionen sowie -Standards und -Benchmarks fest. Alle Mitarbeiter sind dazu angehalten, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb der EZB sowie gegenüber den nationalen Zentralbanken, staatlichen Stellen, Marktteilnehmern, Medienvertretern und der Allgemeinheit hohe berufsethische Standards zu wahren.
Die Mitglieder des Direktoriums der EZB verpflichten sich, neben dem von ihnen verabschiedeten Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien auch die Grundsätze des Ethik-Rahmens für EZB-Mitarbeiter zu beachten.
Für die Mitglieder des EZB-Rats gilt ein besonderer Verhaltenskodex, der ihrer Verantwortung Rechnung trägt, die Integrität und das Ansehen des ESZB und der EZB sowie die Effektivität seiner Operationen zu wahren.
Nähere Einzelheiten finden sich in den nachfolgenden Dokumenten:
Das Direktorium hat einen Ethik-Beauftragten ernannt, der den Mitarbeitern der EZB als objektive und unparteiische hochrangige Autorität bei allen Angelegenheiten, die die Einhaltung des Ethik-Rahmens durch die EZB-Mitarbeiter betreffen, Orientierungshilfe leistet.
Für Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den Haushalt der EZB auf Basis der vom Direktorium eingebrachten Budgetvorlage. Ferner steht dem EZB-Rat in Budgetfragen der Haushaltsausschuss beratend zur Seite.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hat das EZB-Direktorium mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen Datenschutzbeauftragten ernannt.
Zum SeitenanfangIm Jahr 1999 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung („OLAF-Verordnung“). Durch die OLAF-Verordnung sollte ein schärferes Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ermöglicht werden. Die Verordnung sieht vor allem interne Untersuchungen der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung vermuteten Betrugsfälle innerhalb der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU vor.
Zum SeitenanfangBeschluss der EZB über Regelungen für Untersuchungen, die von OLAF durchgeführt werden – Der EZB-Rat verabschiedete am 3. Juni 2004 einen Beschluss (EZB/2004/11) über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2004 in Kraft.
Obwohl der EZB-Rat die Notwendigkeit umfassender Maßnahmen zur Betrugsprävention akzeptiert hatte, gelangte er zu dem Schluss, dass durch die Unabhängigkeit und die satzungsgemäß festgelegten Aufgaben der EZB eine Anwendung der OLAF-Verordnung auf die EZB auszuschließen sei. Stattdessen fasste der EZB-Rat am 7. Oktober 1999 den gesonderten Beschluss EZB/1999/5 über Betrugsbekämpfung. Dieser sah umfangreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung unter der obersten Verantwortung eines unabhängigen Ausschusses für Betrugsbekämpfung vor.
Die Europäische Kommission focht den Standpunkt der EZB mit Unterstützung des Königreichs der Niederlande, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union an (Rechtssache C-11/00). Am 10. Juli 2003 verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in dieser Rechtssache und erklärte den Beschluss EZB/1999/5 für nichtig.
Die Entscheidung des EuGH legte unmissverständlich fest, dass die EZB „in den Gemeinschaftsrahmen eingefügt“ sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die EZB in die Lage habe versetzen wollen, die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen. Der EuGH stellte allerdings fest, dass aus der Unabhängigkeit der EZB nicht abzuleiten sei, dass die EZB völlig von der Europäischen Gemeinschaft getrennt zu sehen und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sei. Dies entspricht dem von der EZB verfolgten Ansatz. Die Anwendung der OLAF-Verordnung sollte die unabhängige Erfüllung der EZB-Aufgaben nicht beeinträchtigen.
Während der Dauer seines Bestehens erstellte der Ausschuss für Betrugsbekämpfung die folgenden jährlichen Tätigkeitsberichte:
Der Ausschuss der internen Revisoren ist für Prüfungen im Auftrag des EZB-Rats zuständig. Die Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB ( pdf 23 kB, en) wurden vom EZB-Rat festgelegt, um die Revision gemeinsamer Projekte und gemeinsamer operativer Systeme auf ESZB-Ebene sicherzustellen. Die Prüfungen werden vom Ausschuss der internen Revisoren koordiniert.
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