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Document 32011O0023

2012/120/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (Neufassung) (EZB/2011/23)

OJ L 65, 3.3.2012, p. 1–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 124 P. 212 - 255

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/05/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2012/120/oj

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Dezember 2011

über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken

(Neufassung)

(EZB/2011/23)

(2012/120/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 3.3, die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2004/15 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und zuverlässige außenwirtschaftliche Statistiken bestehend aus Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie das Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, die die monetäre Lage und die Devisenmärkte im Euro-Währungsgebiet beeinflussen, und Statistiken zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten.

(3)

Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck wird sie gemäß Artikel 5.1 Satz 2 mit den Organen und Einrichtungen der Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(4)

Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grund ist für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung des ESZB ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(5)

Ein Teil der erforderlichen statistischen Daten bezieht sich auf die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, das damit verbundene Vermögenseinkommen und auf den Auslandsvermögensstatus, für die das Eurosystem die Hauptverantwortung trägt. Damit sie ihre Pflicht, die EZB in diesem Bereich zu unterstützen, erfüllen können, sollte gewährleistet sein, dass die NZBen über das erforderliche statistische Fachwissen verfügen, insbesondere im Hinblick auf die Konzepte und Methodik sowie die Erhebung, Erstellung, Analyse und Übermittlung von Daten.

(6)

Seit dem Erlass der Leitlinie EZB/2004/15 wurden die internationalen statistischen Standards überarbeitet, die bei der Erstellung der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus als Referenz dienen. Insbesondere hat der Internationale Währungsfonds (IWF) die sechste Ausgabe des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch, nachfolgend das „BPM6“) veröffentlicht, und die Statistische Kommission der Vereinten Nationen hat den internationalen statistischen Standard für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen in der letzten, im Jahr 2008 erschienenen Ausgabe seines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen überarbeitet. Ferner hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (3) unterbreitet.

(7)

Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Erstellung von Statistiken über Wertpapieranlagen verbunden sind, wurde es für erforderlich erachtet, gemeinsame Ansätze für die Erhebung dieser Daten im gesamten Euro-Währungsgebiet zu definieren. Die Systeme zur Erhebung von Daten über Wertpapieranlagen im Euro-Währungsgebiet müssen einem gemeinsamen Standard entsprechen, d. h. einem der vier Modelle, die — wie in der in Anhang VI enthaltenen Tabelle dargelegt — mindestens die Erhebung vierteljährlicher Bestände auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen umfassen.

(8)

Die Meldung von Daten über Transaktionen und Bestände der Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets gegenüber Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist erforderlich, um die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der Wertpapieranlagen (und damit verbundenem Vermögenseinkommen) zu erfüllen. Die Daten werden zur Erstellung der aggregierten Transaktionen und Bestände des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Wertpapieranlagen auf der Passivseite und der Ausgaben beim Einkommen aus Wertpapieranlagen verwendet. Dies entspricht den nationalen Anforderungen bzw. bewährter Berichtspraxis.

(9)

Die vierteljährlichen Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus fließen in die Erstellung des Kontos der übrigen Welt in den vierteljährlichen Gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets ein. Auch zu diesem Zweck müssen Informationen zu Transaktionen und Bestände gegenüber Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß dieser Leitlinie erhoben und erstellt werden.

(10)

Die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database, nachfolgend die „CSDB“) wird den NZBen und anderen zuständigen Behörden vorbehaltlich der Zulassung und sonstigen maßgeblichen Beschränkungen zur Verfügung gestellt. Die CSDB wird die wichtigste Quelle für Wertpapier-Referenzdaten sein, die sie bei der Aufbereitung der erforderlichen Daten für die Erstellung der Statistik über Transaktionen und Bestände des Euro-Währungsgebiets im Bereich der Wertpapieranlagen verwenden. Insbesondere durch die Kombination von Daten der CSDB mit Daten, die auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben werden, sollte eine genaue Erstellung von Transaktionen und Bestände in Wertpapieranlagen, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben wurden und von Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehalten werden, möglich sein. Dies wird letztlich die Erstellung einer Sektorgliederung im Hinblick auf Daten des Euro-Währungsgebiets zu Wertpapieranlagen auf der Passivseite ermöglichen.

(11)

Als Beitrag für die jährliche Bewertung der internationalen Rolle des Euro werden statistische, nach Währung gegliederte Daten über Transaktionen und Bestände in Schuldverschreibungen benötigt, um die Rolle des Euro als Anlagewährung beurteilen zu können.

(12)

Das ESZB benötigt umfassende Statistiken, um die Euro-Banknotenbestände von Rechtssubjekten außerhalb des Euro-Währungsgebiets schätzen zu können. Hierfür sind statistische Informationen zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten zwischen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets von besonderer Bedeutung. Diese Statistiken sind notwendig, um die Entscheidungsfindung im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten im Hinblick auf die Produktionsplanung für Euro-Banknoten, die Verwaltung der Bestände und die Koordinierung von Ausgabe und Transfer von Euro-Banknoten durch NZBen und die EZB gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten zu erleichtern. Statistiken über den Versand von Euro-Banknoten dienen der Beurteilung der Geldmengenentwicklung und der Entwicklung der Wechselkurse und werden bei der Beurteilung der Rolle des Euro als Anlagewährung außerhalb des Euro-Währungsgebiets benötigt.

(13)

Die Beurteilung der Qualität der Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität des Euro-Währungsgebiets sollte in Übereinstimmung mit dem „ECB Statistics Quality Framework“ erfolgen. Soweit angemessen sollten die NZBen in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden die Qualität der von ihnen gelieferten Daten beurteilen.

(14)

Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Öffentlichen Erklärung hinsichtlich der europäischen Statistiken des Europäischen Systems der Zentralbanken unterliegt die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung, Minimierung des Erhebungsaufwands und hohen Qualität des Endprodukts.

(15)

Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die NZBen an die EZB erfolgt in dem Umfang und Detaillierungsgrad, der zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, statistische Daten liefern, die als vertraulich gekennzeichnet sind, sollte die EZB diese vertraulichen statistischen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verwenden.

(16)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge der vorliegenden Leitlinie zu entwickeln, soweit diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch die Meldebelastung der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berühren. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB (Statistics Committee, STC) Rechnung getragen. Die NZBen können solche technischen Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „außenwirtschaftliche Statistiken“: Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus, Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität und Statistiken zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten;

2.   „Zahlungsbilanz“: die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die internationalen Transaktionen während eines Berichtszeitraums gibt;

3.   „Auslandsvermögensstatus“: die sachgemäß gegliederte statistische Aufstellung der Bestände an internationalen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Stichtag;

4.   „Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität“ (nachfolgend als „Offenlegungstableau“ bezeichnet): die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogenen Verbindlichkeiten des Eurosystems zu einem Stichtag gibt;

5.   „grenzüberschreitender Versand von Euro-Banknoten“: Export und/oder Import von Euro-Banknoten;

6.   „Export von Euro-Banknoten“: jede Auslieferung von Euro-Banknoten von einer NZB oder einem anderen, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen monetären Finanzinstitut (MFI) an eine juristische Person außerhalb des Euro-Währungsgebiets;

7.   „Import von Euro-Banknoten“: jede Auslieferung von Euro-Banknoten an eine NZB oder ein anderes, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiges MFI von einer juristischen Person außerhalb des Euro-Währungsgebiets;

8.   „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“: diese Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

9.   „übrige Welt“: alle internationalen Organisationen und Gebietsansässige in allen Gebieten außer einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, die als Geschäftspartner der Gebietsansässigen in diesem Mitgliedstaat tätig werden;

10.   „internationale Transaktion“: jede Transaktion, die Forderungen oder Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise begründet oder erfüllt, bzw. jede Transaktion, durch die ein Recht an einer Sache zwischen Gebietsansässigen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets und Gebietsfremden in diesem Mitgliedstaat übertragen wird;

11.   „internationale Forderungen und Verbindlichkeiten“: der Bestand an finanziellen Forderungen und finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets. Internationale Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen darüber hinaus auch a) Grund und Boden, materielle nicht produzierte Vermögensgüter sowie sonstiges unbewegliches Vermögen, die sich physisch außerhalb eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets befinden und im Eigentum von Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats stehen bzw. die sich physisch in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befinden und im Eigentum von Gebietsfremden stehen; sowie b) Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR), die im Eigentum von Gebietsansässigen stehen;

12.   „Neubewertungen“: Gewinne und Verluste aus Auslandspositionen aufgrund veränderter Wechselkurse und/oder sonstiger Preisänderungen;

13.   „Währungsreserven“: hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, sowie Gold, Reservepositionen beim IWF sowie Sonderziehungsrechte (SZR);

14.   „sonstige Fremdwährungsaktiva“: a) Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets, die auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten; sowie b) auf Fremdwährung lautende Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsfremden, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfüllen;

15.   „reservenbezogene Verbindlichkeiten“: feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse innerhalb des Eurosystems, die den Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems ähnlich sind;

16.   „auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ erfolgende Datenerhebung: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind.

Artikel 2

Statistische Pflichten der NZBen

(1)   Die NZBen stellen der EZB Daten über internationale Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten und Neubewertungen sowie über Bestände an Währungsreserven, sonstige Fremdwährungsaktiva und reservenbezogene Verbindlichkeiten zur Verfügung, die für die EZB erforderlich sind, um die Statistik zur aggregierten Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets sowie das Offenlegungstableau des Euro-Währungsgebiets erstellen zu können. Die Daten werden im Einklang mit den Tabellen 1 bis 5 von Anhang II und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt.

(2)   Darüber hinaus stellen die NZBen der EZB Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten gemäß Tabelle 6 von Anhang II zur Verfügung. Die NZBen melden Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten, wenn die bestmögliche Schätzung des Gesamtbetrags aller grenzüberschreitenden Versandlieferungen des Vorjahres 1 000 Mio. EUR überschreitet.

(3)   Wenn einzelne wichtige Ereignisse oder Revisionen zu signifikanten Datenveränderungen führen, oder auf Anfrage der EZB, müssen die Daten um bereits verfügbare Informationen zu den betreffenden Ereignissen und Gründen für die Revisionen ergänzt werden. Verfügbare Informationen zu einzelnen wichtigen Ereignissen werden auch mit anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets im Rahmen bestehender Vereinbarungen ausgetauscht, z. Β. im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen.

(4)   Die erforderlichen Daten für monatliche und vierteljährliche Transaktionen sowie vierteljährliche Bestände werden der EZB gemäß den Anhängen I, II und III zur Verfügung gestellt, die geltenden internationalen Standards entsprechen, insbesondere dem BPM6. Für das monatliche Offenlegungstableau werden die erforderlichen Daten der EZB gemäß den Anhängen I, II und III zur Verfügung gestellt, die der IWF-Publikation „International Reserves and Foreign Currency Liquidity: Guidelines for a Data Template“ entsprechen.

(5)   Die erforderlichen Daten zur Zahlungsbilanz werden monatlich und vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Offenlegungstableau werden monatlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten werden monatlich zur Verfügung gestellt.

(6)   Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen entsprechen einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle.

(7)   Im Fall einer Erweiterung des Euro-Währungsgebiets sind sowohl die NZB des betreffenden Mitgliedstaats als auch die NZBen aller anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verpflichtet, der EZB zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat den Euro einführt, historische Daten zu liefern, damit Aggregate für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung erstellt werden können. Die NZBen liefern historische Daten ab 2008 auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen. Die meldepflichtigen Positionen und Gliederungen werden vom Direktorium der EZB auf Vorschlag des ESZB-Ausschusses für Statistik auf Einzelfallbasis festgelegt.

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der Europäischen Union nach 2007 beigetreten ist, müssen die historischen Daten mindestens den Zeitraum seit Unionsbeitritt dieses Mitgliedstaats abdecken.

(8)   Im Fall einer Erweiterung des Euro-Währungsgebiets sind die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die während eines Zeitraums vor der Einführung des Euro-Bargelds einer Währungsunion angehörten, verpflichtet, für diesen Zeitraum zurückliegende Daten für diese Währungsunion insgesamt zu liefern.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 7 ist die Banque centrale du Luxembourg nicht verpflichtet, zurückliegende Daten für den Zeitraum bis Dezember 2001 zu übermitteln. Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique übermittelt gemeinsame zurückliegende Daten für Belgien und Luxemburg für den Zeitraum bis Dezember 2001. Das gleiche Verfahren gilt für den Fall zurückliegender Daten, die sich auf einen Zeitraum vor der Einführung des Euro-Bargelds beziehen und bei methodischen Änderungen oder sonstigen Änderungen der Anforderungen erforderlich werden.

Artikel 3

Vorlagefrist

(1)   Die zur Erstellung der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten und die Daten über Neubewertungen von Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets werden der EZB bis 14.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (4) des 44. Kalendertags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(2)   Die für die Erstellung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz und des vierteljährlichen Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Daten werden der EZB

a)

von 2014 bis 2016 bis 14.00 Uhr des 85. Kalendertags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen,

b)

2017 und 2018 bis 14.00 Uhr des 82. Kalendertags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen,

c)

ab 2019 bis 14.00 Uhr des 80. Kalendertags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen,

zur Verfügung gestellt.

(3)   Die zur Erstellung des Offenlegungstableaus des Eurosystems erforderlichen Daten werden der EZB bis 14.00 Uhr des 10. Kalendertags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(4)   Die erforderlichen Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten gemäß Tabelle 6 von Anhang II werden der EZB bis 14.00 Uhr des 35. Kalendertags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

(5)   Fällt eine in den Absätzen 1 bis 4 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag (5).

(6)   Die nationale Erhebung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten erfolgt in der Weise, dass die in diesem Artikel genannten Fristen eingehalten werden können.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden, die keine NZBen sind

(1)   In den Fällen, in denen zuständige Behörden, die keine NZBen sind, einige oder alle in Artikel 2 genannten Daten liefern, verpflichten sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards der EZB, insbesondere im Hinblick auf die Datenqualität, und sämtliche sonstigen in dieser Leitlinie genannten Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen sowie dem Auslandsvermögensstatus sind die NZBen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Standards im Hinblick auf Konzepte und Methodik sowie Datenerhebung, -erstellung, -analyse und -übermittlung in diesen Bereichen beibehalten und weiterentwickelt werden.

(3)   In den Fällen, in denen zuständige Behörden, die keine NZBen sind, statistische Daten liefern, die als vertraulich gekennzeichnet sind, verwendet die EZB solche Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Artikel 5

Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang IV genannten Anforderungen entspricht.

Artikel 6

Qualität der statistischen Daten

(1)   Unbeschadet der in Anhang V genannten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, die Überwachung und die Bewertung der Qualität der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die EZB beurteilt diese Daten in vergleichbarer Weise. Diese Beurteilung wird rechtzeitig vorgenommen. Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten.

(2)   Die Beurteilung der Qualität der Daten über Transaktionen und Bestände in Wertpapieranlagen sowie der Daten über das damit verbundene Vermögenseinkommen ist davon abhängig, dass die Abdeckung und die Qualität der Informationen über Wertpapiere in der CSDB ausreichend ist.

(3)   Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, sind bestmögliche Schätzungen auf der Grundlage solider statistischer Methoden zulässig, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind bestmögliche Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2 und 6 von Anhang II zulässig:

a)

Unterpositionen von „Primäreinkommen — übrige Vermögenseinkommen“;

b)

Unterpositionen von „Sonstiges Primäreinkommen“ und „Sekundäreinkommen“;

c)

Unterpositionen von „Vermögensübertragungen“ in der Vermögensübertragungsbilanz;

d)

geografische Gliederung der Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten;

e)

Einnahmen aus reinvestierten Gewinnen aus Investmentfondsanteilen ohne ISIN-Code;

f)

nach Stückelung vorgenommene Gliederung des grenzüberschreitenden Versands von Banknoten.

(4)   Die von der EZB durchgeführte Überwachung der Qualität der statistischen Daten kann auch die Überprüfung der vorgenommenen Revisionen dieser Daten umfassen: erstens um die jeweils aktuellste Auswertung der statistischen Daten zu berücksichtigen, um somit deren Qualität zu verbessern, zweitens um eine möglichst weitgehende Konsistenz zwischen den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen für die verschiedenen Berichtsfrequenzen zu gewährleisten.

Artikel 7

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des STC ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrundeliegende konzeptionelle Rahmen geändert noch der Erhebungsaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird.

Artikel 8

Erste Datenübermittlung an die EZB

(1)   Die erste Übermittlung von Daten in Bezug auf die Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus und das Offenlegungstableau erfolgt im Juni 2014.

(2)   Die erste Übermittlung von Daten in Bezug auf den grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten erfolgt im März 2013.

Artikel 9

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2004/15 wird mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2004/15 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt am 1. März 2012 in Kraft.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 gilt diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2014.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Dezember 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 34.

(3)  COM(2010) 774 final.

(4)  Alle Zeitangaben in dieser Leitlinie beziehen sich auf die mitteleuropäische Zeit, die den Wechsel zur mitteleuropäischen Sommerzeit berücksichtigt.

(5)  Die geschäftsfreien Tage und die Geschäftstage des TARGET2-Systems werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu und auf den Websites des Eurosystems angekündigt.


ANHANG I

DIE STATISTISCHEN ANFORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

1.   Zahlungsbilanz

Die Europäische Zentralbank (EZB) schreibt Zahlungsbilanzstatistiken für zwei Berichtszeiträume vor: monatlich und vierteljährlich für die jeweiligen Kalenderberichtszeiträume. Die jährlichen Daten werden durch Addition der Daten erstellt, die die Mitgliedstaaten vierteljährlich für das betreffende Jahr melden. Die Zahlungsbilanzstatistiken sollten so weit wie möglich mit anderen Statistiken, die für die Durchführung der Geldpolitik zur Verfügung gestellt werden, konsistent sein.

1.1.   Monatliche Zahlungsbilanz

Zweck

Zweck der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, die Hauptpositionen aufzuzeigen, die Einfluss auf die monetären Rahmenbedingungen und die Devisenmärkte ausüben (vgl. Anhang II, Tabelle 1).

Anforderungen

Es ist unerlässlich, dass sich die Daten zur Aufstellung der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets eignen.

Angesichts der kurzen Frist für die Lieferung der monatlichen Zahlungsbilanzdaten, ihrer hochaggregierten Form und ihrer Verwendung als Entscheidungshilfe für die Geldpolitik sowie für Devisengeschäfte lässt die EZB, wo es unvermeidlich ist, gewisse Abweichungen von internationalen Standards zu (vgl. Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Leitlinie). Die Erfassung von Daten auf durchgehender Periodenabgrenzungs- oder Transaktionsbasis ist nicht erforderlich. Soweit zur Einhaltung der Meldefrist erforderlich, akzeptiert die EZB auch Schätzungen oder vorläufige Daten.

Für die Positionen der Zahlungsbilanzstatistik sind Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten (bzw. Einnahmen und Ausgaben für die Positionen der Leistungsbilanz) erforderlich. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die NZBen bei den außenwirtschaftlichen Transaktionen durchgehend zwischen Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterscheiden. Die NZBen kommen dem in konsistenter Weise nach.

Wenn sich der Teilnehmerkreis des Euro-Währungsgebiets ändert, müssen die NZBen die Änderung der Definition der Länderzusammensetzung des Euro-Währungsgebiets ab dem Zeitpunkt umsetzen, zu dem die Änderung des Teilnehmerkreises wirksam wird. Von den NZBen des Euro-Währungsgebiets in seiner bisherigen Zusammensetzung sowie den NZBen der neuen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden bestmögliche Schätzwerte zu den historischen Daten über das erweiterte Euro-Währungsgebiet verlangt.

Um im Bereich der Wertpapieranlagen eine aussagekräftige Aggregation der Daten für das Euro-Währungsgebiet auf monatlicher Basis zu ermöglichen, ist zwischen Transaktionen in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren, und Transaktionen in von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren zu unterscheiden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Aktivseite wird durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren erstellt, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben werden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Passivseite wird durch Saldierung der Nettotransaktionen in den gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettotransaktionen in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen und erworbenen Wertpapieren erstellt.

Für die aggregierte Position „Einkommen aus Wertpapieranlagen“ gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

Für die Erstellung der monetären Darstellung der Zahlungsbilanz müssen die NZBen die Daten nach institutionellen Sektoren gegliedert vorlegen. Für die monatliche Zahlungsbilanz gilt folgende Sektorgliederung:

für Direktinvestitionen: a) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); b) Geldmarktfonds; c) Staat; d) übrige Sektoren;

für Wertpapieranlagen auf der Aktivseite und für den übrigen Kapitalverkehr: a) die Zentralbank; b) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); c) Geldmarktfonds; d) Staat; e) übrige Sektoren.

Für die Erstellung einer Gliederung der Zahlungsbilanz nach Sektoren, die eine monetäre Darstellung ermöglicht, müssen die NZBen Daten über die Nettotransaktionen in „Wertpapieranlagen“, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, gegliedert nach dem institutionellen Sektor, dem der Emittent angehört, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden Wertpapieranlagen auf der Passivseite eine Gliederung nach dem institutionellen Sektor des inländischen Emittenten umfassen.

Die nach Sektor gegliederte Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Passivseite wird dann durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren des betreffenden Sektors und der entsprechenden Nettotransaktionen jener Wertpapiere erstellt, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben und erworben werden.

Die NZBen (und gegebenenfalls andere zuständige nationale Behörden) erheben Daten über Wertpapieranlagen gemäß einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle.

1.2.   Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Zweck

Zweck der vierteljährlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, detailliertere Daten zur Verfügung zu stellen, um eine tiefer gehende Analyse der außenwirtschaftlichen Transaktionen zu ermöglichen.

Diese Statistik wird insbesondere für die Erstellung der nach Sektoren gegliederten Konten und die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets sowie für die Veröffentlichung der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet bzw. für die Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission (Eurostat) verwendet.

Anforderungen

Die vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten stimmen so weit wie möglich mit internationalen Standards überein (vgl. Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Leitlinie). Die erforderliche Gliederung der vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten ist in Anhang II, Tabelle 2 dargestellt. Die in der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz verwendeten harmonisierten Konzepte und Definitionen sind in Anhang III aufgeführt.

Die Gliederung der vierteljährlichen Leistungsbilanz ähnelt derjenigen für die monatlichen Daten. Für die Position „Einkommen“ ist jedoch eine detailliertere Gliederung auf vierteljährlicher Basis notwendig.

Bei der Erstellung der Kapitalbilanz richtet sich die EZB nach den in der 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch, nachfolgend das „BPM6“) des Internationalen Währungsfonds (IWF) enthaltenen Anforderungen für die Position „Übriger Kapitalverkehr“. Das Präsentationsschema wurde jedoch geändert (d. h. die primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Gliederung nach Sektoren ist allerdings mit der im BPM6 enthaltenen Gliederung vereinbar, die BPM6-Instrumenten Priorität einräumt. Analog zum BPM6-Präsentationsschema werden Bargeld und Einlagen getrennt von Krediten und sonstigen Kapitalanlagen aufgeführt.

Die NZBen müssen zwischen Transaktionen mit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Transaktionen mit allen übrigen Ländern unterscheiden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Aktivseite wird durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren erstellt, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben werden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Passivseite wird durch Saldierung der Nettotransaktionen in den gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettotransaktionen in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen und erworbenen Wertpapieren erstellt.

Für die aggregierte Position „Einkommen aus Wertpapieranlagen“ gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

Für die Position „Direktinvestitionen“ müssen die NZBen vierteljährlich die folgende Gliederung nach Sektoren einreichen: a) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); b) Staat; c) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; d) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck. Für die Positionen „Wertpapieranlagen auf der Aktivseite“ und „Übriger Kapitalverkehr“ folgt die Gliederung der Meldungen nach institutionellen Sektoren den Standardkomponenten des IWF, die a) Zentralbank; b) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); c) Geldmarktfonds; d) Staat; e) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; f) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen.

Für die Erstellung der Statistiken über Nettotransaktionen des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Wertpapieranlagen auf der Passivseite nach dem Sektor der im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Emittenten ähneln die Anforderungen an die vierteljährlichen Daten denjenigen für die monatlichen Zahlungsbilanzdaten.

In Übereinstimmung mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verlangt das BPM6 die Erfassung von Zinszahlungen auf Periodenabgrenzungsbasis. Diese Anforderung betrifft sowohl die Leistungsbilanz (Vermögenseinkommen) als auch die Kapitalbilanz.

2.   Offenlegungstableau

Zweck

Das Offenlegungstableau ist eine monatliche Bestandsstatistik der Währungsreserven, sonstiger Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogener Verbindlichkeiten der NZBen und der EZB, die sich nach der IWF-Vorlage für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität richtet, welche im IWF-Handbuch „International Reserves and Foreign Currency Liquidity: Guidelines for a Data Template“ festgelegt ist. Diese Daten ergänzen die in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets enthaltenen Daten über Währungsreserven.

Anforderungen

Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets bestehen aus hochgradig liquiden und marktfähigen Forderungen einwandfreier Bonität, die von der EZB („zusammengelegte Währungsreserven“) und den NZBen („nicht zusammengelegte Währungsreserven“) gegenüber Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehalten und in einer konvertierbaren Fremdwährung (d. h. nicht in Euro) angegeben und abgerechnet werden, sowie Gold, Reservepositionen beim IWF und Sonderziehungsrechten (SZRe). Sie können Nettopositionen in Finanzderivaten einschließen. Grundsätzlich werden Währungsreserven auf Bruttobasis ohne Verrechnung der reservenbezogenen Verbindlichkeiten erfasst. Als Ausnahme hiervon gilt, dass Positionen in Finanzderivaten auf Nettobasis verbucht werden sollten. Die Gliederung der von den NZBen geforderten Daten ist in Anhang II, Tabelle 3, Abschnitt I.A. dargestellt.

Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, die diese Definition nicht erfüllen, d. h. Forderungen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Aktiva, die zu geldpolitischen Zwecken oder sonstigen Zwecken, die in keinem Zusammenhang zur Zahlungsbilanz oder Wechselkurspolitik stehen, gehalten werden, sind in der Position „sonstige Fremdwährungsaktiva“ des Offenlegungstableaus erfasst (Anhang II, Tabelle 3, Abschnitt I.B.).

Auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden und auf Fremdwährung lautende Guthaben der Regierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zählen nicht zu den Währungsreserven; diese Beträge sind nicht im Offenlegungstableau des Eurosystems erfasst und werden unter der Position „übriger Kapitalverkehr“ des Auslandsvermögensstatus verbucht, wenn sie Forderungen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets darstellen.

Außerdem werden Daten über feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse des Eurosystems im Zusammenhang mit Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, den so genannten „reservenbezogenen Verbindlichkeiten“, in Anhang II, Tabelle 3, Abschnitte II bis IV erfasst.

3.   Statistiken zum Auslandsvermögensstatus

Zweck

Der Auslandsvermögensstatus ist eine Bestandsstatistik der außenwirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des gesamten Euro-Währungsgebiets zur Analyse der Geld- und Währungspolitik sowie der Devisenmärkte. Er trägt insbesondere zur Beurteilung der Anfälligkeit der Mitgliedstaaten gegenüber außenwirtschaftlichen Entwicklungen sowie zur Überwachung der Entwicklung der vom Geld haltenden Sektor im Ausland gehaltenen Bestände an liquiden Anlageformen bei. Diese statistischen Daten sind für die Erstellung des Kontos der übrigen Welt in den vierteljährlichen Gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets äußerst wichtig und können zudem zur Erstellung der Zahlungsbilanzstromgrößen beitragen.

Anforderungen

Die NZBen müssen vierteljährliche Statistiken zum Auslandsvermögensstatus im Hinblick auf die Bestände zum Ende des Referenzzeitraums und die Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen liefern.

Die Daten zum Auslandsvermögensstatus entsprechen so weit wie möglich internationalen Standards (siehe Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Leitlinie). Die EZB erstellt den Auslandsvermögensstatus für das gesamte Euro-Währungsgebiet. Die Gliederung des Auslandsvermögensstatus für das Euro-Währungsgebiet wird in Anhang II, Tabelle 4 dargestellt.

Der Auslandsvermögensstatus weist die Vermögensbestände zum Ende des jeweiligen Referenzzeitraums aus, bewertet zu den Marktpreisen am Ende des Referenzzeitraums. Bestandsänderungen könnten sich aufgrund folgender Faktoren ergeben. Erstens sind Bestandsänderungen im Laufe des Referenzzeitraums zum Teil durch finanzielle Transaktionen bedingt, die in der Zahlungsbilanz erfasst sind. Zweitens ergibt sich ein Teil der Bestandsänderungen zwischen zwei Stichtagen aus Preisänderungen der aufgeführten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten. Drittens beeinflussen Wechselkursschwankungen ebenfalls den Wert von Vermögensbeständen, die auf andere Währungen als auf die für den Auslandsvermögensstatus verwendete Recheneinheit lauten. Schließlich wird jede sonstige Änderung der Bestände, die nicht in den oben erwähnten Faktoren begründet ist, bei den sonstigen Bestandsänderungen während des Referenzzeitraums berücksichtigt.

Ein genauer Abgleich der Kapitalströme und der Vermögensbestände des Euro-Währungsgebiets erfordert eine Unterscheidung der Wertänderungen nach Preisänderungen, Wechselkursschwankungen und sonstigen Bestandsänderungen.

Der Erfassungsgrad des Auslandsvermögensstatus sollte sich möglichst eng an das Schema für die vierteljährlichen Zahlungsbilanzströme halten. Die Begriffe, Definitionen und Gliederungen stimmen mit jenen, die bei den vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen verwendet werden, überein.

Die Daten zum Auslandsvermögensstatus sollten so weit wie möglich konsistent mit anderen Statistiken sein, wie beispielsweise mit der Geld- und Bankenstatistik, der Finanzierungsrechnung und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.

Die NZBen müssen in ihren monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistiken beim Auslandsvermögensstatus zwischen Beständen gegenüber Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Beständen gegenüber allen übrigen Ländern unterscheiden. Bei den Wertpapieranlagen ist eine Unterscheidung zwischen Beständen an von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren und Beständen an von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren, erforderlich. Die Statistik über Nettoforderungen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets wird durch Aggregation der gemeldeten Nettoforderungen in Wertpapieren erstellt, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben werden. Die Statistik über Nettoverbindlichkeiten in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets wird durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettobestände in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen und erworbenen Wertpapieren erstellt.

Die Aktiva und Passiva an Wertpapieranlagen des Auslandsvermögensstatus werden ausschließlich auf der Basis von Bestandsdaten erfasst.

Die NZBen (und gegebenenfalls andere zuständige Statistikbehörden) erheben mindestens vierteljährliche Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle.

4.   Monatliche Neubewertungen von Währungsreserven aufgrund veränderter Wechselkurse und sonstiger Preisänderungen

Zweck

Die monatlichen Neubewertungen der Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets fließen in die Beurteilung der Anfälligkeit des Euro-Währungsgebiets gegenüber außenwirtschaftlichen Entwicklungen ein.

Anforderungen

Die NZBen müssen monatliche Statistiken zu den Neubewertungen von Währungsreserven aufgrund veränderter Wechselkurse und sonstiger Preisänderungen liefern. Diese Daten entsprechen internationalen Standards (siehe Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Leitlinie).

Die erforderliche Gliederung dieser Meldung ist in Anhang II, Tabelle 5 dargestellt.

Die Neubewertungen von Währungsreserven entsprechen den Bewertungsgewinnen und -verlusten, d. h. dem veränderten monetären Wert von Währungsreserven aufgrund von Änderungen der Höhe und der Relation ihrer Preise.

5.   Monatlicher grenzüberschreitender Versand von Euro-Banknoten nach Stückelung

Zweck

Das ESZB benötigt umfassende Statistiken, um die Euro-Banknotenbestände von Rechtssubjekten außerhalb des Euro-Währungsgebiets schätzen zu können. Hierfür sind statistische Daten zum grenzüberschreitenden Versand von Euro-Banknoten zwischen dem Euro-Währungsgebiet und Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets von besonderer Bedeutung. Solche Statistiken sind notwendig, um die Entscheidungsfindung im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten im Hinblick auf die Produktionsplanung für Euro-Banknoten, die Verwaltung der Bestände und die Koordinierung von Ausgabe und Transfer von Euro-Banknoten durch NZBen und die EZB gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten zu erleichtern. Statistiken über den Versand von Euro-Banknoten dienen der Beurteilung der Geldmengenentwicklung und der Entwicklung der Wechselkurse und werden bei der Beurteilung der Rolle des Euro als Anlagewährung außerhalb des Euro-Währungsgebiets benötigt.

Anforderungen

Die NZBen müssen Daten zum monatlichen Import und Export von Euro-Banknoten durch Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in/aus Staaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Anhang II, Tabelle 6 liefern. Es ist eine Gliederung nach Stückelung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen anzufertigen.


ANHANG II

VORGESCHRIEBENE GLIEDERUNG

Tabelle 1

Monatliche Zahlungsbilanz

 

Einnahmen

Ausgaben

 

1.   Leistungsbilanz  (1)

Warenhandel  (2)

Geo 3 (3)

Geo 3

 

Dienstleistungen

Geo 3

Geo 3

 

Primäreinkommen

Erwerbseinkommen

Geo 3

Geo 3

 

Vermögenseinkommen

Direktinvestitionen

Beteiligungskapital

Geo 3

Geo 3

 

Darunter: reinvestierte Gewinne nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1) (4)

Geo 2

Geo 2

 

Schuldtitel

Geo 3

Geo 3

 

Wertpapieranlagen

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 3

Geo 1

 

Schuldverschreibungen

Geo 3

Geo 1

 

Übrige Vermögenseinkommen

Geo 3

Geo 3

 

Darunter: Zinsen

Geo 2

Geo 2

 

Währungsreserven

Geo 3

Geo 3

 

Darunter: Zinsen

Geo 2

Geo 2

 

Sonstiges Primäreinkommen

Geo 3

Geo 3

 

Sekundäreinkommen

Geo 3

Geo 3

 

2.

Vermögensübertragungsbilanz

Geo 3

Geo 3

 

 

Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten

Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten

Saldo

3.   Kapitalbilanz

Direktinvestitionen

Beteiligungskapital nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 2

Geo 2

 

Schuldtitel nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 2

Geo 2

 

Wertpapieranlagen

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 2

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1)

Geo 2

 

 

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 2

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1)

Geo 2

 

 

Langfristig

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 2

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1)

Geo 2

 

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

 

 

Geo 2

Übriger Kapitalverkehr

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 2

Geo 2

 

Darunter: Bargeld und Einlagen

Geo 2

Geo 2

 

Währungsreserven

Währungsgold

Goldbullion

Geo 1

 

 

Nicht zugewiesene Goldkonten

Geo 1

 

 

Sonderziehungsrechte (SZRe)

Geo 1

 

 

Reserveposition beim Internationalen Währungsfonds (IWF)

Geo 1

 

 

Übrige Währungsreserven

Bargeld und Einlagen

Forderungen gegenüber Währungsbehörden, dem IWF und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

Geo 1

 

 

Forderungen gegenüber sonstigen Rechtssubjekten (Banken)

Geo 1

 

 

Wertpapiere

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Geo 1

 

 

Langfristig

Geo 1

 

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 1

 

 

Finanzderivate (netto)

Geo 1

 

 

Sonstige Forderungen

Geo 1

 

 


Tabelle 2

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

 

Einnahmen

Ausgaben

1.   Leistungsbilanz  (5)

Warenhandel

Geo 4 (6)

Geo 4

Allgemeiner Warenhandel auf Zahlungsbilanzbasis

Geo 3

Geo 3

Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

Geo 3

 

Im Transithandel erworbene Waren (negative Einnahmen)

Geo 3

 

Im Transithandel veräußerte Waren

Geo 3

 

Nichtwährungsgold

Geo 3

Geo 3

Branding — Anpassung für Quasi-Transit-Handel

Geo 4

Geo 4

Dienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

Geo 4

Geo 4

Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen a.n.g.

Geo 4

Geo 4

Transportleistungen

Geo 4

Geo 4

Reiseverkehr

Geo 4

Geo 4

Bauleistungen

Geo 4

Geo 4

Versicherungs- und Altersvorsorgeleistungen

Geo 4

Geo 4

Finanzdienstleistungen

Geo 4

Geo 4

ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen

Geo 3

Geo 3

Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)

Geo 3

Geo 3

Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

Geo 4

Geo 4

Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Geo 3

Geo 3

Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen

Geo 3

Geo 3

Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Geo 3

Geo 3

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Geo 4

Geo 4

Regierungswaren und -leistungen a.n.g.

Geo 4

Geo 4

Primäreinkommen

Erwerbseinkommen

Geo 4

Geo 4

Vermögenseinkommen

Direktinvestitionen

Beteiligungskapital

Geo 4

Geo 4

Ausschüttungen und Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) (7)

Geo 2

Geo 2

Reinvestierte Gewinne

Geo 4

Geo 4

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Schuldtitel

Geo 4

Geo 4

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

Darunter: Zinsen

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Wertpapieranlagen

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

Geo 1

Dividendenwerte

Dividenden

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

Investmentfondsanteile

Dividenden

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

Reinvestierte Gewinne

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Geo 4

Geo 1

Zinsen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

Langfristig

Geo 4

Geo 1

Zinsen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

Übrige Vermögenseinkommen

Geo 4

Geo 4

Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften

Geo 3

Geo 3

Zinsen

Geo 3

Geo 3

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Darunter: Zinsen auf SZRe

 

Geo 1

Darunter: Zinsen vor FISIM

Geo 3

Geo 3

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesystemen

Geo 3

Geo 3

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Währungsreserven

Geo 3

 

Darunter: Zinsen

Geo 3

 

Sonstiges Primäreinkommen

Geo 4

Geo 4

Staat

Geo 3

Geo 3

Produktions- und Importabgaben

Unionsorgane

Unionsorgane

Gütersteuern

Unionsorgane

Unionsorgane

Sonstige Produktionsabgaben

Unionsorgane

Unionsorgane

Subventionen

Unionsorgane

Unionsorgane

Gütersubventionen

Unionsorgane

Unionsorgane

Sonstige Subventionen

Unionsorgane

Unionsorgane

Pacht

Geo 3

Geo 3

Übrige Sektoren

Geo 3

Geo 3

Produktions- und Importabgaben

Unionsorgane

Unionsorgane

Gütersteuern

Unionsorgane

Unionsorgane

Sonstige Produktionsabgaben

Unionsorgane

Unionsorgane

Subventionen

Unionsorgane

Unionsorgane

Gütersubventionen

Unionsorgane

Unionsorgane

Sonstige Subventionen

Unionsorgane

Unionsorgane

Pacht

Geo 3

Geo 3

Sekundäreinkommen

Geo 4

Geo 4

Staat

Geo 3

Geo 3

Einkommen- und Vermögensteuern

Geo 3

Geo 3

Sozialbeiträge

Geo 3

Geo 3

Sozialleistungen

Geo 3

Geo 3

Laufende Übertragungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

Geo 3

Geo 3

Darunter: Gegenüber Unionsorganen (ohne EZB)

Unionsorgane

Unionsorgane

Übrige laufende Übertragungen

Geo 3

Geo 3

Eigenmittel der Union auf der Grundlage von Mehrwertsteuer und Bruttonationaleinkommen

Unionsorgane

Unionsorgane

Übrige Sektoren

Geo 3

Geo 3

Einkommen- und Vermögensteuern

Geo 3

Geo 3

Sozialbeiträge

Geo 3

Geo 3

Sozialleistungen

Geo 3

Geo 3

Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen

Geo 3

Geo 3

Nichtlebensversicherungsleistungen

Geo 3

Geo 3

Übrige laufende Übertragungen

Geo 3

Geo 3

Darunter: Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten)

Geo 3

Geo 3

Darunter: Heimatüberweisungen

Geo 4

Geo 4

Berichtigung infolge Veränderungen betrieblicher Altersvorsorgeansprüche

Geo 3

Geo 3

2.

Vermögensübertragungsbilanz

Geo 4

Geo 4

Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

Geo 3

Geo 3

Vermögensübertragungen

Geo 3

Geo 3

Staat

Geo 3

Geo 3

Vermögenswirksame Steuern

Geo 3

Geo 3

Investitionszuschüsse

Geo 3

Geo 3

Sonstige Vermögensübertragungen

Geo 3

Geo 3

Darunter: Schuldenerlass

Geo 3

Geo 3

Übrige Sektoren

Geo 3

Geo 3

Vermögenswirksame Steuern

Geo 3

Geo 3

Investitionszuschüsse

Geo 3

Geo 3

Sonstige Vermögensübertragungen

Geo 3

Geo 3

Darunter: Schuldenerlass

Geo 3

Geo 3

 

Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten

Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten

Netto

3.

Kapitalbilanz

Geo 1

Geo 1

 

Direktinvestitionen

Geo 4

Geo 4

 

Beteiligungskapital

Geo 4

Geo 4

 

Beteiligungskapital ohne reinvestierte Gewinne

 

 

 

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

Börsennotiert

Geo 2

Geo 2

 

Nicht börsennotiert

Geo 2

Geo 2

 

Übrige (z. B. Immobilien)

Geo 2

Geo 2

 

Reinvestierte Gewinne

Geo 4

Geo 4

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

Schuldtitel

Geo 4

Geo 4

 

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

Wertpapieranlagen

Geo 4

Geo 1

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

Geo 1

 

Dividendenwerte

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

Börsennotiert

Geo 2

Geo 1

 

Nicht börsennotiert

Geo 2

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Börsennotiert

Geo 2

 

 

Nicht börsennotiert

Geo 2

 

 

Investmentfondsanteile

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

Darunter: Reinvestierte Gewinne

Geo 3

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

Darunter: Reinvestierte Gewinne

Geo 2

 

 

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Geo 4

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

Langfristig

Geo 4

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

Geo 3

Übriger Kapitalverkehr

Geo 4

Geo 4

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 4

Geo 4

 

Sonstige Anteilsrechte

Geo 3

Geo 3

 

Bargeld und Einlagen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3

Geo 3

 

Langfristig

Geo 3

Geo 3

 

Kredite

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3, IWF

Geo 3, IWF

 

Langfristig

Geo 3, IWF

Geo 3, IWF

 

Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesysteme

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 3

 

Handelskredite und Anzahlungen

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3

Geo 3

 

Langfristig

Geo 3

Geo 3

 

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3

Geo 3

 

Langfristig

Geo 3

Geo 3

 

SZRe

 

Geo 1

 

Währungsreserven

Geo 3

 

 

4.   Teilbilanzsalden

Außenbeitrag

 

 

Geo 4

Leistungsbilanzsaldo

 

 

Geo 1

Finanzierungssaldo (Saldo aus Leistungsbilanz und Vermögensübertragungsbilanz)

 

 

Geo 1

Finanzierungssaldo (aus Kapitalbilanz)

 

 

Geo 1

Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen

 

 

Geo 1


Tabelle 3

Monatliches Offenlegungstableau

I.   Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva (ungefährer Marktwert)

 

Alle Laufzeiten

A.   Währungsreserven  (8)

Währungsgold (einschließlich Goldeinlagen und Gold-Swaps)

Darunter: Währungsgold aus Swapgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Geo 0

Goldbullion

Geo 1 (9)

Nachrichtlich: Umfang in Millionen Feinunzen

Geo 1

Nicht zugewiesene Goldkonten

Geo 1

Nachrichtlich: Umfang in Millionen Feinunzen

Geo 1

SZRe

Geo 1

Reserveposition beim IWF

Geo 1

Übrige Währungsreserven

Bargeld und Einlagen

Forderungen gegenüber anderen Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets, gegenüber dem IWF und der BIZ

Geo 1

Forderungen gegenüber Rechtssubjekten (Banken)

Mit Hauptsitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Geo 1

Mit Hauptsitz außerhalb von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Geo 1

Wertpapiere

Darunter: Wertpapiere aus Repogeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Geo 0

Darunter: Wertpapiere von Emittenten, die außerhalb von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, niedergelassen sind, ihren Hauptsitz jedoch in diesen Mitgliedstaaten haben

Geo 1

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Geo 1

Langfristig

Geo 1

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 1

Finanzderivate (netto)

Geo 1

Sonstige Forderungen

Kredite an Nichtbanken

Geo 1

Übrige

Geo 1

B.   Sonstige Fremdwährungsaktiva (nicht unter Währungsreserven erfasst)

Wertpapiere

Geo 0

Einlagen

Mit Hauptsitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Geo 0

Mit Hauptsitz außerhalb von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Geo 0

Kredite

Geo 0

Finanzderivate (netto)

Geo 0

Gold

Geo 0

Übrige

Geo 0

II.   Feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwert)

 

Restlaufzeit

 

Bis zu 1 Monat einschließlich

Mehr als 1 Monat und bis zu 3 Monaten einschließlich

Mehr als 3 Monate und bis zu 1 Jahr einschließlich

In Fremdwährung denominierte Kredite, Wertpapiere und Einlagen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Abflüsse (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Kapital

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Zinsen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Zuflüsse (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Kapital

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Zinsen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber inländischer Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisenswaps)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Sonstige Zu- und Abflüsse

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Abflüsse im Zusammenhang mit Repogeschäften (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Zuflüsse im Zusammenhang mit Reverse-Repogeschäften (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Handelskredite (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Handelskredite (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Sonstige Verbindlichkeiten (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Sonstige Forderungen (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

III.   Kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva

Eventualverbindlichkeiten in Fremdwährung

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Bürgschaften für innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Begebene Wertpapiere in Fremdwährung mit Gläubigerkündigungsoption

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien von

Geo 0

Geo 0

Geo 0

anderen nationalen Währungsbehörden, der BIZ, dem IWF und anderen internationalen Organisationen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

anderen nationalen Währungsbehörden (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

BIZ (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

IWF (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

anderen internationalen Organisationen (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz im Berichtsland (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslands (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien, gewährt an

Geo 0

Geo 0

Geo 0

andere nationale Währungsbehörden, die BIZ, den IWF und andere internationale Organisationen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

andere nationale Währungsbehörden (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

BIZ (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

IWF (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

andere internationale Organisationen (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz im Berichtsland (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslands (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Gesamte Short- und Long-Positionen an Optionen in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Erworbene Verkaufsoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Erworbene Kaufoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

NACHRICHTLICHER AUSWEIS: Optionen, die sich „in-the-money“ befinden

Geo 0

Geo 0

Geo 0

zu aktuellen Wechselkursen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

+ 5 % (Abwertung von 5 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

– 5 % (Aufwertung von 5 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

+ 10 % (Abwertung von 10 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

– 10 % (Aufwertung von 10 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Übrige

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

IV.   Sonstige Angaben

 

Restlaufzeit

 

Bis zu 1 Jahr einschließlich

Mehr als 1 Jahr

Alle Laufzeiten

kurzfristige, in inländischer Währung denominierte Verbindlichkeiten, wechselkursindiziert (Nominalwert)

Geo 0

 

 

in Fremdwährung denominierte Finanzinstrumente, deren Erfüllung in anderer Weise (z. B. in inländischer Währung) erfolgt (Nominalwert)

 

 

Geo 0

Finanzderivate (Devisentermingeschäfte, Futures und Optionenkontrakte)

 

 

Geo 0

Short-Positionen

 

 

Geo 0

Long-Positionen

 

 

Geo 0

übrige Instrumente

 

 

Geo 0

verpfändete Aktiva

 

 

Geo 0

in den Währungsreserven enthalten

 

 

Geo 0

in sonstige Fremdwährungsaktiva enthalten

 

 

Geo 0

verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte Aktiva (Marktwert)

 

 

Geo 0

verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte und in Abschnitt I enthaltene Aktiva (–)

 

 

Geo 0

verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva (–)

 

 

Geo 0

geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene und in Abschnitt I enthaltene Aktiva (+)

 

 

Geo 0

geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva (+)

 

 

Geo 0

Finanzderivate (netto, Mark-to-Market)

 

 

Geo 0

Devisentermingeschäfte

 

 

Geo 0

Futures

 

 

Geo 0

Swaps

 

 

Geo 0

Optionsgeschäfte

 

 

Geo 0

Übrige

 

 

Geo 0

Finanzderivate (Devisentermingeschäfte, Futures und Optionenkontrakte) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Nominalwert)

 

Geo 0

 

gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisenswaps)

 

Geo 0

 

Short-Positionen (–)

 

Geo 0

 

Long-Positionen (+)

 

Geo 0

 

gesamte Short- und Long-Positionen aus Optionsgeschäften in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

 

Geo 0

 

Short-Positionen (–)

 

Geo 0

 

erworbene Verkaufsoptionen

 

Geo 0

 

Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

 

Geo 0

 

Long-Positionen (+)

 

Geo 0

 

erworbene Kaufoptionen

 

Geo 0

 

Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

 

Geo 0

 

Struktur der Währungsreserven (nach Währungsgruppen)

 

 

Geo 1

Währungen aus dem SZR-Währungskorb

 

 

Geo 1

sonstige Währungen

 

 

Geo 1


Tabelle 4

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

 

Aktiva

Passiva

 

Aktiva

Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse

Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

Passiva

Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurses

Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

Kapitalbilanz  (10)

Geo 1 (11)

 

 

Geo 1

 

 

Direktinvestitionen

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

Beteiligungskapital

Geo 4

Geo 2

Geo 2

Geo 4

Geo 2

Geo 2

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2) (12)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Börsennotiert

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Nicht börsennotiert

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Übrige (z. B. Immobilien)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Schuldtitel

Geo 4

Geo 2

Geo 2

Geo 4

Geo 2

Geo 2

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Wertpapieranlagen

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

Dividendenwerte

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

 

 

Geo 1

 

 

Börsennotiert

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Nicht börsennotiert

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Börsennotiert

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

Nicht börsennotiert

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

Investmentfondsanteile

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

Nach Währung

Euro

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

US-Dollar

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

Sonstige Währungen

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

Langfristig

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig

 

 

 

Geo 1

 

 

Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig

 

 

 

Geo 1

 

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig

Geo 2

 

 

 

 

 

Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig

Geo 2

 

 

 

 

 

Nach Währung

Euro

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

US-Dollar

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

Sonstige Währungen

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Übriger Kapitalverkehr

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

Sonstige Anteilsrechte

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Bargeld und Einlagen

Geo 4

Geo 2

 

Geo 4

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

Langfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

Kredite

Geo 4

Geo 2

 

Geo 4

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3, IWF

 

 

Geo 3, IWF

 

 

Langfristig

Geo 3, IWF

 

 

Geo 3, IWF

 

 

Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesysteme

 

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

Handelskredite und Anzahlungen

Geo 4

Geo 2

 

Geo 4

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

Langfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

 

Geo 2

 

 

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Kurzfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

Langfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

SZRe

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 


Tabelle 5

Monatliche Neubewertungen der Währungsreserven

 

Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse

Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

Währungsreserven  (13)

Währungsgold

Goldbullion

 

Geo 1 (14)

Nicht zugewiesene Goldkonten

 

Geo 1

SZRe

Geo 1

 

Reserveposition beim IWF

Geo 1

 

Übrige Währungsreserven

Bargeld und Einlagen

Geo 1

 

Wertpapiere

Schuldverschreibungen

Kurzfristig

Geo 1

Geo 1

Langfristig

Geo 1

Geo 1

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 1

Geo 1

Finanzderivate (netto)

 

Geo 1

Sonstige Forderungen

Geo 1

Geo 1


Tabelle 6

Monatlicher grenzüberschreitender Versand von Euro-Banknoten

Ausfuhren (insgesamt)

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

nach Stückelung:

5 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

10 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

20 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

50 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

100 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

200 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

500 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einfuhren (insgesamt)

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

nach Stückelung:

5 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

10 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

20 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

50 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

100 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

200 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets

500 Euro

außerhalb des Euro-Währungsgebiets


Tabelle 7

Geografische Gliederung

Geo 0

Geo 1

Geo 2

Geo 3

Geo 4

Inland + übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

 

 

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

Innerhalb der Union

Innerhalb der Union

 

 

 

Außerhalb der Union

Außerhalb der Union

 

EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets (15)

Brasilien

Kanada

China

Hongkong

Indien

Japan

Russische Föderation

Schweiz

Vereinigte Staaten

 

Unionsorgane (ohne EZB)

Europäische Investitionsbank

 

Offshore-Finanzzentren

 

Internationale Organisationen (ohne Unionsorgane)

IWF


Tabelle 8

Sektorgliederung

Sektor 1

Sektor 2

Zentralbank

Zentralbank

Sonstige MFI

Sonstige MFI

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

Geldmarktfonds

Geldmarktfonds

Staat

Staat

Übrige Sektoren

Übrige Sektoren

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck


(1)  Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.

(2)  Einschließlich Branding — Anpassung für Quasi-Transit-Handel.

(3)  Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(4)  Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.

(5)  Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.

(6)  Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(7)  Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.

(8)  Begriffe gemäß Anhang III der vorliegenden Leitlinie.

(9)  Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(10)  Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.

(11)  Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(12)  Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.

(13)  Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.

(14)  Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(15)  Einzelgliederung nach Ländern erforderlich.


ANHANG III

BEGRIFFE UND DEFINITIONEN, DIE DER ZAHLUNGSBILANZSTATISTIK, DEM AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS UND DEM OFFENLEGUNGSTABLEAU ZUGRUNDE LIEGEN

Zur Erstellung aussagekräftiger aggregierter außenwirtschaftlicher Statistiken für das Euro-Währungsgebiet wurden die Begriffe und Definitionen für die Bereiche Zahlungsbilanzstatistik, Statistik zum Auslandsvermögensstatus und Offenlegungstableau festgelegt. Geltende internationale Standards wie die 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch, nachfolgend „BPM6“) des Internationalen Währungsfonds (IWF) und die IWF-Leitlinien „International Reserves and Foreign Currency Liquidity: Guidelines for a Data Template“ sowie der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (1) sind Quellen für diese Begriffe und Definitionen.

Im Fall des Euro-Währungsgebiets umfasst das Wirtschaftsgebiet i) das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und ii) die Europäische Zentralbank (EZB), die als gebietsansässige Einheit des Euro-Währungsgebiets betrachtet wird.

Unter „übrige Welt“ fallen alle Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Außer der EZB gelten die Unionsorgane als gebietsansässig außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Dementsprechend werden sämtliche Transaktionen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gegenüber Unionsorganen (ohne EZB) in der Statistik zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets erfasst und eingestuft.

In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:

a)

Bei internationalen Transaktionen in Bezug auf Grundstücke und/oder Gebäude (z. B. Ferienhäuser) sind die Eigentümer der Immobilie so zu behandeln, als ob sie ihr Eigentum auf eine fiktive institutionelle Einheit übertragen hätten, die tatsächlich in dem Land gebietsansässig ist, in dem sich die Immobilie befindet. Die fiktive institutionelle Einheit wird als im Eigentum und unter der Kontrolle des gebietsfremden Eigentümers stehend behandelt.

b)

Handelt es sich um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, z. B. Investmentfonds (im Gegensatz zu deren Managern), Verbriefungsinstrumente und bestimmte Zweckgesellschaften, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich errichtet, so gilt es als Gebietsansässiger des Landes, dessen Rechtsordnung die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des Rechtssubjekts regelt.

1.   Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen

A.   Leistungsbilanz

Die Leistungsbilanz zeigt die Bewegungen von Waren, Dienstleistungen, Primär- und Sekundäreinkommen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden.

1.   WARENHANDEL

Unter diese Kategorie fallen bewegliche Güter, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stattfindet.

1.1.   Allgemeiner Warenhandel auf Zahlungsbilanzbasis

Allgemeiner Warenhandel auf Zahlungsbilanzbasis erfasst Waren, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden stattfindet und die keinen anderen besonderen Kategorien, z. B. Waren im Transithandel (siehe 1.2) und Nichtwährungsgold (siehe 1.3), unterliegen und nicht Teil einer Dienstleistung sind. Allgemeiner Warenhandel sollte zum Marktwert auf free on board (fob)-Basis erfasst werden. Im Rahmen des Beitrags der Länder bei der Erstellung der Aggregate der Union sind die Ein- und Ausfuhren von Waren im Quasi-Transit-Handel zu erfassen, und für den Handel innerhalb der Union sollte das Partnerland nach dem Versendungsprinzip bestimmt werden.

1.2.   Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

Transithandel ist der Erwerb von Waren durch einen Gebietsansässigen (des Meldelands) von einem Gebietsfremden in Verbindung mit dem anschließenden Weiterverkauf derselben Waren an einen anderen Gebietsfremden, ohne dass sich die Waren im Wirtschaftsgebiet des Meldelands befinden. Die Nettoausfuhr von Waren im Transithandel ist die Differenz zwischen Verkäufen und Ankäufen von Waren im Transithandel. Unter diese Position fallen Händlermargen, Bewertungsgewinne und -verluste und Vorratsveränderungen in Bezug auf Waren im Transithandel.

1.2.1.   IM TRANSITHANDEL ERWORBENE WAREN

Im Transithandel erworbene Waren werden als negative Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.

1.2.2.   IM TRANSITHANDEL VERÄUSSERTE WAREN

Im Transithandel veräußerte Waren werden als positive Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.

1.3.   Nichtwährungsgold

Unter Nichtwährungsgold fällt jegliches Gold außer Währungsgold. Währungsgold steht im Eigentum der Währungsbehörden und wird als Währungsreserve gehalten (siehe 6.5.1). Nichtwährungsgold kann als Bullion (d. h. Münzen, Blöcke oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Gold in zugewiesenen Goldkonten), Goldstaub und als Gold in sonstiger Rohform oder als Halbzeug vorliegen.

1.4.   Branding — Anpassung für Quasi-Transit-Handel

Der Begriff „Quasi-Transit-Handel“ bezeichnet Waren, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden und für die ein Rechtssubjekt, das nicht als gebietsansässige institutionelle Einheit gilt, die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb der Union erledigt (wobei Einfuhrabgaben erhoben werden) und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden.

Die von „Quasi-Transit-Handel“ betroffenen Mitgliedstaaten müssen Branding erfassen und die Differenz zwischen dem Wert des allgemeinen Warenhandels, der bei der anfänglichen Einfuhr der Waren aus einem Drittstaat angegeben wird, und dem Wert der Waren bei ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat melden. Die geografische Gliederung sollte auf der Grundlage des Landes erfolgen, in dem das Mutterunternehmen gebietsansässig ist, von dem das das Zollverfahren bezüglich der Waren im Meldeland regelnde Unternehmen kontrolliert wird.

2.   DIENSTLEISTUNGEN

Dienstleistungen sind das Ergebnis einer Produktionstätigkeit, die die Bedingungen der verbrauchenden Einheiten verändert oder den Austausch von Produkten oder finanziellen Vermögenswerten erleichtert. Dienstleistungen sind im Allgemeinen keine gesonderten Positionen, an denen Eigentumsrechte begründet werden können, und im Allgemeinen können sie nicht von ihrer Produktion getrennt werden.

2.1.   Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer umfassen die Verarbeitung, Montage, Etikettierung, Verpackung usw. durch Unternehmen, die keine Eigentümer der betreffenden Waren sind. Die Fertigung wird von einem Unternehmen durchgeführt, dem der Eigentümer eine Gebühr entrichtet. Da sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die betreffenden Waren nicht ändern, wird keine allgemeine Warenhandelstransaktion zwischen dem verarbeitenden Unternehmen und dem Eigentümer erfasst. Der Wert der für die Fertigung an Werkstoffen anderer Eigentümer in Rechnung gestellten Gebühren entspricht nicht unbedingt der Differenz zwischen dem Wert der Waren vor und nach der Verarbeitung. Nicht erfasst ist die Montage von Fertigbauteilen (erfasst bei Bauleistungen) sowie die Etikettierung und Verpackung im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen (erfasst bei Transportleistungen).

2.2.   Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen a.n.g.

Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, die anderweitig nicht genannt sind, erfassen Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen durch Gebietsansässige an Waren, die im Eigentum von Gebietsfremden stehen (und umgekehrt). Die Reparaturen können sowohl am Standort des Reparaturdienstleisters als auch an einem anderen Ort durchgeführt werden. Der Wert der Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen beinhaltet auch vom Reparaturdienstleister zur Verfügung und in Rechnung gestellte Teile bzw. Materialien. Gesondert in Rechnung gestellte Teile und Materialien sind beim allgemeinen Warenhandel zu erfassen. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen an Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Fahrzeugen werden von dieser Position erfasst. Die Fahrzeugreinigung ist nicht erfasst, da sie zu den Transportleistungen gerechnet wird. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im Bausektor sind ebenfalls nicht erfasst, da sie zu den Bauleistungen gerechnet werden. Ebenso wenig sind Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im EDV-Bereich erfasst, da sie zu Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen gerechnet werden.

2.3.   Transportleistungen

Transportleistungen bezeichnen den Vorgang der Beförderung von Personen und Gegenständen von einem Ort an einen anderen Ort sowie damit verbundene Hilfs- und Unterstützungsleistungen. Auch Post- und Kurierdienste zählen zu den Transportleistungen. Transportleistungen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn sie von Gebietsansässigen eines bestimmten Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsansässigen eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden.

2.4.   Reiseverkehr

Einnahmen im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsfremde während ihres Aufenthalts in einem Wirtschaftsgebiet von diesem Wirtschaftsgebiet für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Ausgaben im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsansässige während ihres Aufenthalts in anderen Wirtschaftsgebieten von diesen anderen Wirtschaftsgebieten für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Auch der nationale Transport (d. h. Transportleistungen innerhalb des besuchten Wirtschaftsgebiets, die von einem Gebietsansässigen dieses Wirtschaftsgebiets erbracht werden) fällt unter die Reiseleistungen. Dagegen ist der internationale Transport ausgenommen (zählt zu den Transportleistungen). Ebenso ausgenommen sind Waren, die von einem Reisenden für den Weiterverkauf in seinem eigenen oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden.

2.5.   Bauleistungen

Unter Bauleistungen versteht man die Errichtung, Renovierung, Reparatur oder Erweiterung von Sachanlagen in Form von Gebäuden, Landverbesserungen technischer Art und sonstige technischen Konstruktionen (einschließlich Straßen, Brücken, Dämme usw.). Hierzu zählen Installations- und Montagearbeiten, Erschließungsmaßnahmen und allgemeine Bauleistungen, Spezialdienstleistungen — z. B. Maler-, Klempner- und Abrissarbeiten — und die Bauleitung. Unter internationalem Dienstleistungsverkehr erfasste Bauleistungsverträge weisen im Allgemeinen eine kurze Laufzeit auf. An ein gebietsfremdes Unternehmen vergebene umfangreiche Bauvorhaben, deren Fertigstellung mindestens ein Jahr beansprucht, gelten üblicherweise als gebietsansässige Vorhaben.

2.6.   Versicherungs- und Altersvorsorgeleistungen

Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Direktversicherungen, Rückversicherungen und Zusatzversicherungen, Altersvorsorgeleistungen und Standardgarantiesystemen. Der Wert dieser Dienstleistungen wird anhand der Gebühren, die in den Gesamtprämien enthalten sind, und nicht anhand des Gesamtwerts der Prämien geschätzt bzw. bemessen.

2.7.   Finanzdienstleistungen

Zu den Finanzdienstleistungen zählen die üblicherweise von Banken und sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften erbrachten Vermittlungs- und Hilfsleistungen außer Versicherungs- und Altersvorsorgeleistungen.

2.7.1.   AUSDRÜCKLICH IN RECHNUNG GESTELLTE UND SONSTIGE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Viele Finanzdienstleistungen werden ausdrücklich in Rechnung gestellt, so dass für die Kostenkalkulation keine weiteren Berechnungen vorgenommen werden müssen. Hierzu zählen Gebühren für die Verwahrung von Einlagen und für die Kreditvergabe, für einmalige Kreditsicherungen, Gebühren bzw. Vertragsstrafen für die vorzeitige bzw. verspätete Rückzahlung, Kontoführungsgebühren, Gebühren für Akkreditive und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten sowie Kommissionen und Honorare im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing, Factoring, Übernahmen und Clearing. Ebenso erfasst sind Finanzberatungsdienstleistungen, Verwahrung von finanziellen Vermögenswerten oder Bullion, Vermögensverwaltung, Auswertungsdienste, Liquiditätsbereitstellungsdienste, Risikoübernahmedienste (außer Versicherungen), M&A-Dienste, Kreditratingdienste, Börsendienstleistungen und Trust Services. Die Händler von Finanzinstrumenten können die Gebühren für ihre Dienste ganz oder teilweise über die Differenz zwischen ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen in Rechnung stellen. Margen auf An- und Verkäufe werden unter „ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen“ erfasst.

2.7.2.   UNTERSTELLTE BANKDIENSTLEISTUNGEN (FISIM)

Die tatsächlichen Zinsen setzen sich aus einer Einkommenskomponente und einer Servicegebühr zusammen. Kreditgeber und Einlagenverwalter bieten ihren Einlegern Zinssätze an, die unter den Zinssätzen liegen, die sie von ihren Kreditnehmern verlangen. Diese Zinsmargen dienen den finanziellen Kapitalgesellschaften zur Kostendeckung und zur Erzielung von Betriebsüberschüssen. Üblicherweise gelten diese indirekten Gebühren in Bezug auf Zinsen nur für Kredite und Einlagen und nur dann, wenn die Kredite und Einlagen von finanziellen Kapitalgesellschaften bereitgestellt bzw. verwahrt werden.

2.8.   Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, die anderweitig nicht genannt sind, umfassen:

a)

Gebühren für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (z. B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Herstellungsverfahren und Muster, einschließlich Betriebsgeheimnisse und Franchising). Diese Rechte können sich aus Forschung und Entwicklung sowie aus dem Marketing ergeben; und

b)

Lizenzgebühren für die Reproduktion oder den Vertrieb von geistigem Eigentum, das in produzierten Originalen oder Prototypen verkörpert ist (z. B. Urheberrechte an Büchern und Manuskripten, Computersoftware, filmische Arbeiten und Tonaufnahmen), sowie damit verbundene Rechte (z. B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen).

2.9.   Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Zu den Telekommunikationsdienstleistungen zählt die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Hilfstätigkeiten. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Online-Zugangsdienste einschließlich der Bereitstellung von Internetzugang. Ausgenommen sind Installationsdienste für Telekommunikationsanlagen, die zu den Bauleistungen gerechnet werden.

EDV-Dienstleistungen umfassen Dienste im Zusammenhang mit Hard- und Software und Datenverarbeitungsdienste. Hierunter fallen auch Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Entwicklung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Internetseiten) und technische Software-Beratung, Lizenzen für die Nutzung nicht maßgeschneiderter Software, Entwicklung, Produktion, Lieferung und Dokumentation von kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Internetseiten des Kunden) und Hardware- und Netzwerkbetreuung. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Software, da sie zu „Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.“ gerechnet werden. Die Vermietung von Computern ohne dazugehörige Arbeitskräfte wird unter „Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen“ erfasst.

Zu den Informationsdienstleistungen zählen Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen, Datenbankdienste (Entwicklung von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken einschließlich Verzeichnisse und Mailinglisten) — sowohl online und über magnetische, optische und Printmedien — sowie Internetsuchportale (Suchmaschinen, die Internetadressen liefern, nachdem die Kunden durch Eingabe von Suchwörtern eine Anfrage gesendet haben). Ebenfalls erfasst sind direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, die per Post, elektronisch oder auf sonstigem Weg übertragen werden, andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Inhalten sowie bibliothekarische und Archivierungsdienste. Große Abnahmemengen von Zeitungen und Zeitschriften fallen unter den allgemeinen Warenhandel.

2.10.   Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Hierzu zählen Forschungs- und Entwicklungsleistungen, freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen, technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen.

2.10.1.   FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN

Zu den Forschungs- und Entwicklungsleistungen zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren. Grundsätzlich fallen hierunter solche Tätigkeiten der Natur-, Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Entwicklung von Betriebssystemen, die einen technischen Fortschritt darstellen. Ebenso erfasst ist kommerzielle Forschung in den Bereichen Elektronik, Pharmazie und Biotechnologie.

2.10.2.   FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN UND MANAGEMENTBERATUNGSLEISTUNGEN

Zu den freiberuflichen Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen zählen a) juristische Dienstleistungen, Buchhaltung, Managementberatung, Managementdienstleistungen und Öffentlichkeitsarbeit und b) Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.

2.10.3.   TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN, HANDELSLEISTUNGEN UND SONSTIGE UNTERNEHMENSBEZOGENE DIENSTLEISTUNGEN

Diese umfassen a) Architektur-, Ingenieur-, Wissenschafts- und übrige technische Dienstleistungen, b) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau, c) operationelles Leasing, d) Handelsleistungen und e) sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g.

2.11.   Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Hierzu zählen audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen und sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit.

Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen umfassen Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion von bewegten Bildern (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Dies beinhaltet auch das Mieten oder Vermieten von audiovisuellen und verwandten Produkten und den Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabeldienste); zum dauerhaften Gebrauch gekaufte oder verkaufte massenproduzierte audiovisuelle Produkte, die elektronisch geliefert (heruntergeladen) werden; Gagen an darstellende Künstler (Schauspieler, Musiker, Tänzer), Autoren, Komponisten usw. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb audiovisueller Produkte, da sie zu „Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a.n.g.“ gerechnet werden.

Zu den sonstigen Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit zählen a) Bildungsdienstleistungen, b) Gesundheitsdienstleistungen, c) Kultur- und Freizeitdienstleistungen und d) sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke.

2.12.   Regierungswaren und -leistungen, die anderweitig nicht genannt sind

Diese Sammelkategorie umfasst staatliche Waren- und Dienstleistungstransaktionen (einschließlich Transaktionen internationaler Organisationen), die keinen anderen Positionen zugeordnet werden können. Hierzu zählen sämtliche Transaktionen (von Waren und Dienstleistungen) von Enklaven — z. B. Botschaften, Konsulate, Militärbasen und internationale Einrichtungen — mit Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen sich die Enklaven befinden. Ausgenommen sind Transaktionen der Enklaven mit Gebietsansässigen der Heimatländer.

3.   PRIMÄREINKOMMEN

Primäreinkommen ist der Ertrag, den institutionelle Einheiten aus ihrem Beitrag zum Produktionsprozess oder für die Bereitstellung finanzieller Vermögenswerte oder die Verpachtung natürlicher Ressourcen an andere institutionelle Einheiten erzielen. Darunter fallen die Positionen Erwerbseinkommen, Vermögenseinkommen und sonstiges Primäreinkommen.

3.1.   Erwerbseinkommen

Das Erwerbseinkommen wird erfasst, wenn Arbeitgeber (produzierende Einheit) und Arbeitnehmer in unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die produzierenden Einheiten gebietsansässig sind, besteht das Erwerbseinkommen aus der — als Geld- oder Sachleistung geschuldeten — Gesamtvergütung (einschließlich Arbeitgeberbeiträge zu Sozial-, Privat- oder Altersvorsorgeversicherungen), die gebietsansässige Unternehmen gebietsfremden Arbeitnehmern für deren im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit entrichten müssen. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die natürlichen Personen gebietsansässig sind, besteht das Erwerbseinkommen aus der — als Geld- oder Sachleistung geschuldeten — Gesamtvergütung, die diese Personen von gebietsfremden Unternehmen für ihre im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit erhalten. Wichtig ist der Nachweis eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses. Liegt ein solches nicht vor, stellt die Zahlung den Erwerb einer Dienstleistung dar.

3.2.   Vermögenseinkommen

Vermögenseinkommen entsteht aus dem Eigentum eines Gebietsansässigen an einem ausländischen finanziellen Vermögenswert (Einnahmen) sowie umgekehrt aus dem Einkommen, das ein Gebietsfremder durch das Eigentum an einem inländischen finanziellen Vermögenswert erzielt (Ausgaben). Unter Vermögenseinkommen fällt Einkommen aus Beteiligungskapital (Ausschüttungen, Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften, reinvestierte Gewinne) und aus Forderungen (Zinsen) sowie Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesystemen.

In der Zahlungsbilanz wird das Vermögenseinkommen auch nach der Funktion der zugrunde liegenden Anlage unterteilt — d. h. in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und übrige Vermögenseinkommen oder Währungsreserven — und je nach Art der Anlage weiter untergliedert. Die Definitionen der Anlagekategorien sind in den Ausführungen zur Kapitalbilanz aufgeführt.

Sofern Kursgewinne und -verluste aus dem Besitz von (Kapital-)Anlagen separat ermittelt werden können, sind diese als Änderungen des Werts der Vermögensanlagen aufgrund von Marktpreisänderungen und nicht als Einkommen aus Vermögensanlagen zu erfassen. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden nur in der Kapitalbilanz unter „Finanzderivate“ erfasst.

3.2.1.   ZINSEN

Zinsen sind Vermögenseinkommen in Form von Forderungen, die Inhabern bestimmter Arten finanzieller Vermögenswerte — nämlich Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und sonstige Forderungen — zustehen, weil sie diese finanziellen Vermögenswerte einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt haben. Einkommen aus Sonderziehungsrechten (SZRen) und Zuteilungen von SZRen werden ebenfalls den Zinsen zugerechnet.

Das primäre Einkommensverteilungskonto erfasst „reine Zinsen“ durch Abzug der FISIM-Komponente aus den „tatsächlichen Zinsen“. Einkommen aus Zinszahlungen wird auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst.

3.2.2.   AUSSCHÜTTUNGEN UND ENTNAHMEN

3.2.2.1.   DIVIDENDEN

Dividenden sind die ausgeschütteten Gewinne, die den Inhabern von Aktien zugeteilt werden, weil sie Aktiengesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dividenden werden zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktien ex Dividende sind, erfasst.

3.2.2.2.   ENTNAHMEN AUS DEM EINKOMMEN VON QUASI-KAPITALGESELLSCHAFTEN

Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften (Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich wie Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit verhalten, z. B. Zweigstellen, fiktive gebietsansässige Einheiten für Grundstücke und sonstige natürliche Ressourcen im Eigentum von Gebietsfremden, Joint Ventures, Trusts usw.) sind Beträge, die die Inhaber von Quasi-Kapitalgesellschaften zur eigenen Verwendung den Gewinnen entnehmen, die die ihnen gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften erzielt haben. Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften werden für den Zeitpunkt erfasst, an dem sie tatsächlich erfolgen.

3.2.3.   REINVESTIERTE GEWINNE AUS AUSLÄNDISCHEN DIREKTINVESTITIONEN

Reinvestierte Gewinne sind der in Anteilsrechten ausgedrückte Anteil der Direktinvestoren an den Gewinnen, die ausländische Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen und Zweigstellen nicht als Dividenden ausschütten. Sie werden definiert als der auf den Direktinvestor entfallende Teil an den konsolidierten, vom jeweiligen Direktinvestitionsempfänger in dem betreffenden Referenzzeitraum erwirtschafteten Gesamtgewinnen (nach Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzüglich von im Referenzzeitraum zur Zahlung fälligen Dividenden, auch wenn diese Dividenden sich auf Gewinne beziehen, die in früheren Referenzzeiträumen erwirtschaftet wurden. Reinvestierte Gewinne werden in dem Zeitraum erfasst, in dem sie anfallen.

3.2.4.   EINKOMMEN AUS INVESTMENTFONDSANTEILEN

Vermögenseinkommen aus Investmentfondsanteilen (einschließlich Mutual Fund und Unit Trust) setzt sich aus zwei getrennten Positionen zusammen:

3.2.4.1.   DIVIDENDEN (VGL. 3.2.2.1) und

3.2.4.2.   REINVESTIERTE GEWINNE

Gewinne aus Investmentfonds können als an die Anteilseigner weitergegebene Gewinne betrachtet werden, da sie in Form von Vermögenseinkommen aus dem Beteiligungskapital der Anteilseigner erzielt werden. Investmentfonds erzielen Einkommen, indem sie das Geld der Anteilseigner anlegen. Mit dem von den Anteilseignern erzielten Einkommen aus Investmentfonds ist das Vermögenseinkommen gemeint, das aus den Wertpapieranlagen des Investmentfonds nach Abzug des Betriebsaufwands erzielt wird. Der nach Abzug des Betriebsaufwands festgestellte Nettogewinn des Investmentfonds gehört den Anteilseignern. Soweit nur ein Teil des Nettogewinns als Dividende an die Anteilseigner ausgeschüttet wird, ist der einbehaltene Gewinn so zu behandeln, als wenn er an die Anteilseigner ausgeschüttet und anschließend reinvestiert worden wäre.

3.2.5.   EINKOMMEN AUS VERSICHERUNGS-, ALTERSVORSORGE- UND STANDARDGARANTIESYSTEMEN

Vermögenseinkommen aus Versicherungssystemen entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Rückstellungen sind Beträge, für die die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber den Policeninhabern anerkennt.

Altersvorsorgeansprüche beruhen auf Systemen mit festgelegten Beiträgen oder Leistungen.

3.3.   Sonstiges Primäreinkommen

Die Untergliederung erfolgt nach institutionellem Sektor des Meldelands (Staat oder übrige Sektoren) und umfasst die folgenden Kategorien: Produktions- und Importabgaben, Subventionen und Pachteinkommen.

3.3.1.   PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN

Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:

3.3.1.1.   GÜTERSTEUERN

Gütersteuern sind pro Einheit bestimmter produzierter oder grenzüberschreitend gehandelter Waren oder Dienstleistungen zu entrichten. Hierunter fallen z. B. Mehrwertsteuern, Zölle, Verbrauchsabgaben und -steuern.

3.3.1.2.   SONSTIGE PRODUKTIONSABGABEN

Die sonstigen Produktionsabgaben umfassen alle Abgaben, die Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit entrichten müssen, einschließlich Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

3.3.2.   SUBVENTIONEN

Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:

3.3.2.1.   GÜTERSUBVENTIONEN

Gütersubventionen sind pro Einheit bestimmter produzierter Waren oder Dienstleistungen zu zahlen.

3.3.2.2.   SONSTIGE SUBVENTIONEN

Zu den sonstigen Subventionen zählen jegliche Subventionen mit Ausnahme von Gütersubventionen, die gebietsansässige produzierende Einheiten aufgrund ihrer Produktionstätigkeit erhalten.

3.3.3.   PACHT

Pachteinkommen bezeichnet Einkommen, das erzielt wird, indem natürliche Ressourcen einer gebietsfremden institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Zu den Pachteinkommen zählen z. B. Beträge, die für die Nutzung von Land zur Erschließung von Mineralien und sonstigen Bodenschätzen und für Fischerei-, Forst- und Weiderechte zu entrichten sind. Die regelmäßigen Zahlungen der Pächter natürlicher Ressourcen — z. B. Bodenschätze — werden zwar häufig als Lizenzgebühren bezeichnet, doch sind sie der Pacht zuzurechnen.

4.   SEKUNDÄREINKOMMEN

Das Sekundäreinkommenskonto zeigt laufende Übertragungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Eine Übertragung ist die Buchung einer Lieferung von Waren, Dienstleistungen, finanziellen Vermögenswerten oder sonstigen nicht produzierten Vermögensgütern durch eine institutionelle Einheit an eine andere institutionelle Einheit, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert erhalten wird. Laufende Übertragungen erfassen alle Übertragungen mit Ausnahme von Vermögensübertragungen. Die Untergliederung der laufenden Übertragungen erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der Lieferant oder Empfänger einer Übertragung im Meldeland ist (Staat oder übrige Sektoren).

Zu den laufenden Übertragungen des Staates zählen Einkommen- und Vermögensteuern, Sozialbeiträge, Sozialleistungen, laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, übrige laufende Übertragungen, Eigenmittel der Union auf der Grundlage von Mehrwertsteuer und Bruttonationaleinkommen.

Zu den laufenden Übertragungen der übrigen Sektoren zählen Einkommen- und Vermögensteuern, Sozialbeiträge, Sozialleistungen, übrige laufende Übertragungen, Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen, Nichtlebensversicherungsleistungen und Berichtigungen infolge Veränderungen betrieblicher Altersvorsorgeansprüche. Zu den übrigen laufenden Übertragungen zählen persönliche Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten (davon: Heimatüberweisungen).

4.1.   Einkommen- und Vermögensteuern

Zu den Einkommen- und Vermögensteuern in den außenwirtschaftlichen Rechenwerken zählen hauptsächlich Steuern auf Einkommen, die Gebietsfremde erzielen, indem sie ihre Arbeitskraft oder finanziellen Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Außerdem sind Steuern auf Kapitalerträge aus Vermögenswerten von Gebietsfremden erfasst. Steuern auf Einkommen und Kapitalerträge aus finanziellen Vermögenswerten sind grundsätzlich Verbindlichkeiten der „übrigen Sektoren“ (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck) und Forderungen des Sektors „Staat“.

4.2.   Sozialbeiträge

Sozialbeiträge sind die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge, die private Haushalte an Sozialversicherungen leisten, um Rückstellungen für die später auszuzahlenden Sozialleistungen zu bilden.

4.3.   Sozialleistungen

Zu den Sozialleistungen zählen Leistungen, die aufgrund von Sozial- und Altersvorsorgeversicherungen gezahlt werden. Hierunter fallen Altersversorgungsleistungen und sonstige Leistungen in Bezug auf Ereignisse oder Umstände wie z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Wohnung und Bildung; die Leistungen können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.

4.4.   Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen

Prämien für Nichtlebensversicherungen bestehen aus den Bruttoprämien, die Policeninhaber zahlen müssen, um während des Rechnungslegungszeitraums Versicherungsschutz zu erhalten (verdiente Prämien), und den zusätzlichen Prämien in Höhe der Einkommen aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften. Das Dienstleistungsentgelt wird im Rahmen des Erwerbs von Dienstleistungen durch die Policeninhaber entrichtet. Es fällt unter Versicherungsdienstleistungen. Auch Nettoprämien für Standardgarantiesysteme fallen unter diese Position.

4.5.   Nichtlebensversicherungsleistungen

Nichtlebensversicherungsleistungen sind Beträge, die zur Begleichung von Schadensforderungen zu entrichten sind, die während des laufenden Rechnungslegungszeitraums fällig werden. Die Forderungen werden zu dem Zeitpunkt fällig, an dem das Ereignis stattfindet, das eine wirksame Forderung begründet. Auch Forderungen, die im Rahmen von Standardgarantiesystemen zahlbar sind, werden unter dieser Position erfasst.

4.6.   Laufende Übertragungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

Laufende Übertragungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit sind laufende Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen zwischen Regierungen unterschiedlicher Länder oder zwischen Regierungen und internationalen Organisationen. Auch Übertragungen im Hinblick auf Unionsorgane fallen unter die laufenden Übertragungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit.

4.7.   Übrige laufende Übertragungen

Zu den als Geld- oder Sachleistung zu erbringenden übrigen laufenden Übertragungen zählen laufende Übertragungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, laufende Übertragungen zwischen privaten Haushalten und weitere Posten einschließlich Geldstrafen und gebührenpflichtiger Verwarnungen, eines Teils der Zahlungen für Lotterie und Spiele, Entschädigungszahlungen und sonstiger laufender Übertragungen.

4.7.1.   PERSÖNLICHE ÜBERTRAGUNGEN (ZWISCHEN GEBIETSANSÄSSIGEN UND GEBIETSFREMDEN PRIVATEN HAUSHALTEN)

Die Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten umfassen alle laufenden Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen durch gebietsansässige private Haushalte an gebietsfremde private Haushalte bzw. durch gebietsfremde private Haushalte an gebietsansässige private Haushalte. Unter diese Übertragungen fällt auch die Position „Darunter: Heimatüberweisungen“.

4.7.1.1.   HEIMATÜBERWEISUNGEN

Heimatüberweisungen sind Übertragungen von Migranten, die in neuen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind und dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, an gebietsfremde private Haushalte. Personen, die sich weniger als ein Jahr in neuen Wirtschaftsgebieten aufhalten und dort arbeiten, gelten als gebietsfremd und ihre Vergütung wird unter Erwerbseinkommen verbucht.

4.8.   Eigenmittel der Union auf der Grundlage von Mehrwertsteuer und Bruttonationaleinkommen

Die MwSt.- und BNE-basierten dritten und vierten Eigenmittelquellen der Union sind laufende Übertragungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die der jeweilige Staat an die Unionsorgane zahlt.

4.9.   Berichtigung infolge Veränderungen betrieblicher Altersvorsorgeansprüche

Die Berichtigung infolge Veränderungen betrieblicher Altersvorsorgeansprüche ist notwendig, um die Behandlung von Altersversorgungsleistungen einerseits als laufende Übertragungen und andererseits als finanzielle Vermögenswerte in Einklang zu bringen. Nach der Berichtigung entspricht das Leistungsbilanzsaldo dem Betrag, der sich ergäbe, wenn Sozialbeiträge und Altersversorgungsleistungen nicht als laufende Übertragungen erfasst würden.

B.   Vermögensübertragungsbilanz

Die Vermögensübertragungsbilanz umfasst Vermögensübertragungen sowie Erwerb/Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen. Zu den Vermögensübertragungen zählen a) Übertragungen des Eigentums an Sachanlagen, b) Übertragungen von finanziellen Mitteln, die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Sachanlagen verbunden oder davon abhängig sind, und c) der Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können als Geld- oder Sachleistung erfolgen (z. B. Schuldenerlass). Die Unterscheidung zwischen laufenden Übertragungen und Vermögensübertragungen richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland. Die Position „Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen“ umfasst hauptsächlich immaterielle Vermögensgegenstände wie z. B. Patente, Miet-/Leasing- oder sonstige übertragbare Verträge. Im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz sind lediglich Erwerb/Veräußerung und nicht Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu erfassen.

5.1.   Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

Unter nicht produziertes Sachvermögen fallen a) natürliche Ressourcen, b) Verträge, Miet-/Leasingverhältnisse und Lizenzen und c) Marketing-Vermögenswerte (Markennamen, Warenzeichen) und Firmenwert. Erwerb und Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen wird gesondert auf Bruttobasis erfasst und nicht saldiert. Im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz sind lediglich Erwerb/Veräußerung und nicht Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu erfassen.

5.2.   Vermögensübertragungen

Zu den Vermögensübertragungen zählen i) Übertragungen des Eigentums an Sachanlagen, ii) Übertragungen von finanziellen Mitteln, die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Sachanlagen verbunden oder davon abhängig sind, und iii) der Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können als Geld- oder Sachleistung erfolgen (z. B. Schuldenerlass). Die Unterscheidung zwischen laufenden Übertragungen und Vermögensübertragungen richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland.

Die Untergliederung der Vermögensübertragungen erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der im Meldeland Lieferant oder Empfänger einer Übertragung ist (Staat oder übrige Sektoren). Zu den Vermögensübertragungen zählen vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögensübertragungen.

5.2.1.   VERMÖGENSWIRKSAME STEUERN

Vermögenswirksame Steuern sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten übertragen werden. Hierzu zählen Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben auf das Vermögen der Begünstigten erhoben werden.

5.2.2.   INVESTITIONSZUSCHÜSSE

Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögensübertragungen, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Sachanlagen ganz oder teilweise zu finanzieren. Die Empfänger sind verpflichtet, als Geldleistung erhaltene Investitionszuschüsse für Bruttoanlageinvestitionen zu verwenden, und die Zuschüsse sind oft an bestimmte Investitionsvorhaben, z. B. Großbauprojekte, gebunden.

5.2.3.   SONSTIGE VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN

Hierunter fallen umfangreiche einmalige Entschädigungszahlungen für Großschäden und für schwere Verletzungen, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind, umfangreiche Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, einschließlich an Organisationen ohne Erwerbszweck. Auch Schuldenerlass wird von dieser Kategorie erfasst.

5.2.3.1.   SCHULDENERLASS

Schuldenerlass ist die freiwillige vollständige oder teilweise Aufhebung einer Verbindlichkeit im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner.

C.   Kapitalbilanz und Auslandsvermögensstatus

Im Allgemeinen erfasst die Kapitalbilanz Transaktionen in Bezug auf finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die Kapitalbilanz weist die Transaktionen auf Nettobasis aus: Der Nettoerwerb finanzieller Vermögenswerte entspricht dem Erwerb von Vermögenswerten abzüglich der Verringerung von Vermögenswerten.

Im Auslandsvermögensstatus wird zum Quartalsende der Wert derjenigen finanziellen Vermögenswerte, die Forderungen von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden darstellen, und der Verbindlichkeiten der Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden zuzüglich des als Währungsreserve gehaltenen Goldbullion ausgewiesen. Die Differenz aus den Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Nettoposition im Auslandsvermögensstatus und ist entweder als Nettoforderung oder als Nettoverbindlichkeit gegenüber der übrigen Welt ausgewiesen.

Der Wert des Auslandsvermögensstatus am Ende eines Berichtszeitraums ergibt sich aus Positionen am Ende des vorherigen Berichtszeitraums, Transaktionen im laufenden Berichtszeitraum und sonstigen Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zurückzuführen sind und auf sonstigen Bestandsänderungen und Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen beruhen können.

Im Rahmen der funktionalen Gliederung werden grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Bestände in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen, übriger Kapitalverkehr und Währungsreserven unterteilt. Grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Bestände werden außerdem nach Instrumentenkategorien und institutionellen Sektoren untergliedert.

Grundlage für die Bewertung von Transaktionen und Bestände sind die Marktpreise. Der Nennwert wird für Positionen verwendet, die sich auf nicht handelbare Instrumente beziehen, d. h. Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten. Transaktionen mit diesen Instrumenten werden jedoch zu Marktpreisen bewertet. Damit die Unterschiede zwischen der Marktbewertung der Transaktionen und dem Nennwert der Positionen berücksichtigt werden können, erfasst der Verkäufer die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Transaktionswert als sonstige Preisänderungen während des Zeitraums, in dem der Verkauf stattfindet, und der Käufer erfasst den spiegelbildlichen Wert als Neubewertung aufgrund sonstiger Preisänderungen. Eine ähnliche Buchung erfolgt für Transaktionen und Bestände in Bezug auf Direktinvestitionen in Beteiligungskapital, wenn die Positionen Eigenmittel zum Buchwert ausweisen (s. nächster Abschnitt).

Die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus enthält Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die nach den jeweiligen funktionalen Kategorien geordnet sind.

6.1.   Direktinvestitionen

Direktinvestitionen werden erfasst, wenn ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist, kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung ausübt. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach internationalen Standards (BPM6) nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-bestände erfasst.

Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter „Vermögenseinkommen“ erfasst werden (vgl. 3.2.3).

Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:

a)

Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt);

b)

Reverse Investment. Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor;

c)

zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen.

Für die Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden bei börsennotierten Beteiligungskapitalbeständen die Marktpreise zugrunde gelegt. Umgekehrt erfolgt die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, auf der Grundlage von Buchwerten, wobei eine einheitliche Abgrenzung verwendet wird, die die folgenden Bilanzposten umfasst:

i)

das eingezahlte Kapital (ohne eigene Aktien und einschließlich Aktien (Agio));

ii)

Rücklagen jeglicher Art (einschließlich Investitionszuschüssen, wenn sie nach den Bilanzierungsrichtlinien als Unternehmensrücklagen anzusehen sind) sowie

iii)

nicht ausgeschüttete Gewinne nach Abzug von Verlusten (einschließlich der Ergebnisse für das laufende Jahr).

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen können die Transaktionen, die in der Kapitalbilanz erfasst werden, von den zum Buchwert erfassten Eigenmitteln im Auslandsvermögensstatus abweichen. Diese Abweichungen werden als veränderte Bewertungen bei den Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.

Als bewährtes Verfahren (Best Practice) wird empfohlen, dass alle Mitgliedstaaten dazu übergehen sollten, Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sowie reinvestierte Gewinne auf der Grundlage der Ergebnisse mindestens einmal jährlich durchzuführender Befragungen zu ausländischen Direktinvestitionen zu erfassen (2).

6.2.   Wertpapieranlagen

Zu den Wertpapieranlagen zählen Transaktionen in und Beständen an Schuldverschreibungen und Dividendenwerte, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Zu den Wertpapieranlagen zählen Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Transaktionen im Zusammenhang mit Repogeschäften und Wertpapierverleihgeschäften fallen nicht unter Wertpapieranlagen. Transaktionen und Bestände im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen werden zu Marktpreisen bewertet. Bei Wertpapieranlagen im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren kann es jedoch wie bei Direktinvestitionen in nicht börsennotierte Anteile zu Abweichungen bei der Bewertung von Transaktionen und Beständen kommen. Auch in diesem Fall sollten die unterschiedlichen Beträge als Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen erfasst werden.

Eine gemeinsame Vorgehensweise für die Erhebung von Daten zu Wertpapieranlagen ist in Anhang VI festgelegt.

6.2.1.   DIVIDENDENWERTE

Die Dividendenwerte erfassen alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft nach Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger darstellen. Im Gegensatz zu Schuldverschreibungen verleihen Dividendenwerte ihrem Inhaber grundsätzlich kein Recht auf einen im Voraus festgelegten oder nach einer festgelegten Formel bestimmbaren Betrag. Dividendenwerte setzen sich aus börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien zusammen.

Börsennotierte Aktien sind Dividendenwerte, die an einer amtlichen Börse oder anderen Sekundärmärkten notiert sind. Nicht börsennotierte Beteiligungen sind Dividendenwerte, die an keiner Börse notiert sind.

6.2.2.   INVESTMENTFONDSANTEILE

Investmentfondsanteile werden von Investmentfonds ausgegeben. Handelt es sich bei dem Investmentfonds um einen Trust, werden die Anteile als „Units“ bezeichnet. Investmentfonds sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, mit denen die Investoren ihre Mittel für die Anlage in finanziellen Vermögenswerten und/oder Sachvermögen zusammenlegen. Investmentfondsanteile haben eine besondere finanzielle Mittlerfunktion als Form der gemeinsamen Anlage in sonstige Vermögenswerte, daher werden sie gesondert von anderen Beteiligungen identifiziert. Außerdem wird ihr Einkommen anders behandelt, weil reinvestierte Gewinne unterstellt werden müssen.

6.2.3.   SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Schuldverschreibungen sind handelbare Instrumente, die dem Nachweis einer Schuld dienen. Hierzu zählen Schatzwechsel („bills“), Schuldverschreibungen („bonds“, „notes“, „debentures“), handelbare Einlagenzertifikate, Commercial Paper, Asset-Backed Securities, Geldmarktpapiere und vergleichbare Instrumente, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Transaktionen und Bestände im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen werden nach der ursprünglichen Laufzeit in kurz- und langfristige Schuldverschreibungen unterteilt.

6.2.3.1.   KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kurzfristige Schuldverschreibungen sind entweder auf Anforderung zur Zahlung fällig oder werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu einem Jahr ausgegeben. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.

6.2.3.2.   LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Langfristige Schuldverschreibungen werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit ausgegeben (ausgenommen sind auf Anforderung zahlbare Schuldverschreibungen, die unter kurzfristigen Schuldverschreibungen erfasst werden). Sie verleihen dem Inhaber üblicherweise a) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist) sowie b) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mehreren bestimmten Zeitpunkten.

Die Transaktionen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn die Gläubiger oder Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. Die Transaktionen werden zum tatsächlich gezahlten oder vereinnahmten Preis abzüglich Kommissionen und Kosten erfasst. Bei verzinslichen Wertpapieren ist daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins einzuschließen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanzstatistik und des Auslandsvermögensstatus einzuschließen; diese Erfassungen müssen Gegenbuchungen in der jeweiligen Einkommensposition aufweisen.

6.3.   Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Ein Vertrag über ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument oder einen bestimmten Index oder eine bestimmte Ware gekoppelt ist und mit dem bestimmte finanzielle Risiken (z. B. Zinsrisiko, Wechselkursrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Dieser Posten wird getrennt von anderen Posten erfasst, da er sich auf Risikoübertragungen und nicht auf die Bereitstellung von Kapital oder sonstigen Ressourcen bezieht. Im Gegensatz zu anderen funktionalen Kategorien wird mit Finanzderivaten kein Primäreinkommen erzielt. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden als „Finanzderivate“ und nicht als „Vermögenseinkommen“ erfasst. Transaktionen und Bestände in Finanzderivaten werden getrennt von den Werten etwaiger zugrunde liegender Posten behandelt, auf die sie sich beziehen. Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis der Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst. Rückzahlbare Einschusszahlungen erfolgen in Form von Bargeld oder sonstigen Sicherheitsleistungen, die hinterlegt werden, um den Geschäftspartner gegen das Ausfallrisiko abzusichern. Sie werden als Einlagen unter „übriger Kapitalverkehr“ (wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners der Geldmenge im weiteren Sinn zugerechnet werden) oder unter „sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ erfasst. Nicht rückzahlbare Einschusszahlungen (auch als Nachschuss oder „Variation Margin“ bezeichnet) verringern die finanzielle Verbindlichkeit, die durch ein Derivat begründet wird; sie werden daher den Transaktionen in Finanzderivaten zugerechnet.

Die Bewertung von Finanzderivaten sollte nach dem Marktwertprinzip erfolgen. Veränderungen der Preise von Derivaten werden als Bewertungsgewinne bzw. -verluste erfasst (Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen). Die Transaktionen in Finanzderivaten werden erfasst, wenn Gläubiger und Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, bei gewissen Derivaten in der Praxis Forderungen und Verbindlichkeiten voneinander zu trennen, werden sämtliche Transaktionen in Finanzderivaten in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets netto verbucht. Für den Auslandsvermögensstatus werden Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzderivaten brutto erfasst, mit Ausnahme der unter die Kategorie „Währungsreserven“ fallenden Finanzderivate, die netto verbucht werden. Aus praktischen Gründen wird nicht zwischen eingebetteten Derivaten und den ihnen zugrundeliegenden Basisinstrumenten unterschieden.

Mitarbeiteraktienoptionen sind Optionen, Beteiligungen an einem Unternehmen zu kaufen, die den Mitarbeitern des Unternehmens als eine Form der Vergütung angeboten werden. Wenn eine Mitarbeiteraktienoption unbeschränkt an den Finanzmärkten gehandelt werden kann, wird sie als Finanzderivat eingestuft.

6.4.   Übriger Kapitalverkehr

Bei der Position „übriger Kapitalverkehr“ handelt es sich um eine Auffangkategorie, die Bestände und Transaktionen umfasst, welche nicht unter Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen oder Währungsreserven fallen. Soweit die nachstehenden Kategorien finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten nicht unter Direktinvestitionen oder Währungsreserven fallen, beinhaltet die Position „übriger Kapitalverkehr“ a) sonstige Anteilsrechte, b) Bargeld und Einlagen, c) Kredite (einschließlich Verwendung von IWF-Krediten und Darlehen des IWF), d) Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesysteme, e) Handelskredite und Anzahlungen, f) übrige Forderungen/Verbindlichkeiten und g) Zuteilungen von SZRen (SZR-Bestände werden den Währungsreserven zugerechnet).

Bei Krediten, Einlagen und übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten, die mit einem Abschlag verkauft werden, können die in der Kapitalbilanz erfassten Transaktionswerte von den im Auslandsvermögensstatus erfassten Nennwerten abweichen. Diese Abweichungen werden als Neubewertungen bei den sonstigen Veränderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.

6.4.1.   SONSTIGE ANTEILSRECHTE

Zu den sonstigen Anteilsrechten zählt Beteiligungskapital, das nicht in Form von Wertpapieren vorliegt und daher nicht bei den Wertpapieranlagen erfasst wird. Die Beteiligung am Kapital einiger internationaler Organisationen liegt nicht in Form von Wertpapieren vor und fällt daher unter „sonstige Anteilsrechte“.

6.4.2.   BARGELD UND EINLAGEN

Die Position „Bargeld und Einlagen“ erfasst Bargeldumlauf und Einlagen. Einlagen sind standardisierte, nicht handelbare Verträge, die normalerweise von Einlageninstituten angeboten werden und die Einlage sowie spätere Entnahme eines variablen Geldbetrags durch den Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Einlage garantiert der Schuldner üblicherweise, dem Anleger die Hauptforderung zurückzuzahlen.

„Kredite“ und „Bargeld und Einlagen“ werden anhand der Art des Kreditnehmers unterschieden. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Banken gewährt hat, zu den „Einlagen“ gerechnet wird und Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Nichtbanken (d. h. institutionellen Einheiten außer Banken) gewährt hat, zu den „Krediten“ gerechnet wird. Auf der Passivseite wird von gebietsansässigen Nichtbanken, d. h. Nicht-MFI, aufgenommenes Geld immer als „Kredit“ verbucht. Diese Unterscheidung bedeutet letztendlich, dass alle Transaktionen, an denen gebietsansässige MFI und gebietsfremde Banken beteiligt sind, als „Einlagen“ klassifiziert werden.

6.4.3.   KREDITE

Kredite sind finanzielle Vermögenswerte, die a) entstehen, wenn ein Gläubiger Geldmittel direkt an einen Schuldner verleiht, und b) durch nicht handelbare Dokumente verbrieft sind. Unter diese Position fallen jegliche Kredite einschließlich Hypotheken, Finanzierungsleasing und repoähnlicher Geschäfte. Sämtliche Repogeschäfte und repoähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufvereinbarungen, „Sell/Buy-back“-Geschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte (mit dem Austausch von Geld als Sicherheit) werden als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter „übriger Kapitalverkehr“ innerhalb des gebietsansässigen Sektors erfasst, der das Geschäft durchführt. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen finanziellen Kapitalgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.

6.4.4.   VERSICHERUNGS-, ALTERSVORSORGE- UND STANDARDGARANTIESYSTEME

Hierunter fallen a) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, b) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, c) Ansprüche privater Haushalte aus Altersvorsorgesystemen, Ansprüche von Altersvorsorgesystemen an die Träger von Altersvorsorgesystemen sowie Ansprüche auf andere Leistungen als Altersvorsorgeleistungen und d) Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien.

6.4.5.   HANDELSKREDITE UND ANZAHLUNGEN

Handelskredite und Anzahlungen sind finanzielle Forderungen aus der direkten Kreditgewährung durch Waren- oder Dienstleistungslieferanten an ihre Kunden sowie aus Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten in Form von Vorauszahlungen der Kunden für Waren und Dienstleistungen, die noch nicht geliefert wurden. Handelskredite und Anzahlungen entstehen, wenn die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nicht gleichzeitig mit dem Übergang des Eigentums an einer Ware oder der Vornahme einer Dienstleistung erfolgt.

6.4.6.   ÜBRIGE FORDERUNGEN/VERBINDLICHKEITEN

Unter diese Position fallen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht bei den Handelskrediten und Anzahlungen oder den übrigen Instrumenten erfasst werden. Sie umfasst finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten, die als Gegenposten für Transaktionen gebildet werden, bei denen zwischen den Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht. Hierunter fallen Verbindlichkeiten durch Steuern, An- und Verkauf von Wertpapieren, Wertpapierleihgebühren, Golddarlehensgebühren, Löhne und Gehälter, Ausschüttungen und entstandene, aber noch nicht bezahlte Sozialbeiträge.

6.4.7.   ZUTEILUNGEN VON SZRen

Die Zuteilung von SZRen an IWF-Mitglieder wird als Verbindlichkeit des Empfängers in der Position „SZRe“ unter übrigem Kapitalverkehr ausgewiesen. Ein entsprechender Eintrag erfolgt in der Position „SZRe“ bei den Währungsreserven.

6.5.   Währungsreserven

Währungsreserven sind Auslandsforderungen, die von den Währungsbehörden kontrolliert werden und ihnen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Zahlungsbilanz, zur Intervention auf den Devisenmärkten zwecks Steuerung des Wechselkurses und für sonstige ähnliche Zwecke (z. B. zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in Währung und Wirtschaft oder als Grundlage für die Aufnahme von Auslandskrediten) ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Währungsreserven müssen als Fremdwährungsbestände, Forderungen gegenüber Gebietsfremden und tatsächlich vorhandene Aktiva vorliegen. Etwaige Aktiva sind ausgeschlossen. Der Begriff der Währungsreserven basiert darauf, dass sie von den Währungsbehörden „kontrolliert“ werden und ihnen für den Gebrauch „zur Verfügung stehen“.

Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets bestehen aus den Währungsreserven des Eurosystems, d. h. den Währungsreserven der EZB und den Währungsreserven der nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets.

Währungsreserven müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) Sie müssen unter der uneingeschränkten Verfügungsberechtigung einer Währungsbehörde des Eurosystems, d. h. der EZB oder einer NZB des Euro-Währungsgebiets, stehen; und ii) es muss sich um hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität handeln, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf konvertible Währungen außer Euro lauten, zuzüglich Währungsgold, Reservepositionen beim IWF und Sonderziehungsrechten (SZRen).

Nach dieser Definition sind Fremdwährungsforderungen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und auf Euro lautende Forderungen ausdrücklich davon ausgeschlossen, als Währungsreserven auf nationaler Ebene oder der Ebene des Euro-Währungsgebiets angesehen zu werden. Ebenso sind Fremdwährungspositionen von Zentralregierungen und/oder Finanzministerien gemäß den institutionellen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in der Definition der Währungsreserven für das Euro-Währungsgebiet enthalten.

Die Währungsreserven der EZB werden gemäß Artikel 30 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengelegt und gelten daher als unter der unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung der EZB stehend. Solange keine weitere Übertragung der Beteiligung stattfindet, stehen von den NZBen zurückbehaltene Währungsreserven unter deren unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung und werden als Währungsreserven der betreffenden NZB behandelt.

Die Währungsreserven des Eurosystems werden brutto ausgewiesen, d. h. ohne Verrechnung von reservenbezogenen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in der Unterkategorie „Finanzderivate“ erfassten Reserven, die auf Nettobasis erfasst werden.

Die Bewertung beruht auf Marktpreisen, wobei a) für Transaktionen die jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Marktkurse und b) für Bestände der mittlere Marktschlusskurs am Ende des entsprechenden Referenzzeitraums zugrunde gelegt wird. Die Umrechnung in Euro von Transaktionen in bzw. Beständen von auf Fremdwährung lautenden Reserven erfolgt jeweils zu den zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Wechselkursen am Markt und zum mittleren Marktschlusskurs am Ende des entsprechenden Referenzzeitraums.

Die Auffassung, dass sonstige Fremdwährungsliquidität, die nicht in der Position „Währungsreserven“ der Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus erfasst wird, ebenfalls ein wichtiger Indikator für die Fähigkeit eines Landes zur Erfüllung seiner Fremdwährungsverpflichtungen sein könnte, hat breitere Akzeptanz gefunden und wurde in den „Special Data Dissemination Standard“ (SDDS) des IWF aufgenommen. Zur Berechnung der Fremdwährungsliquidität müssen die Daten über Bruttowährungsreserven um Angaben über „sonstige Fremdwährungsaktiva“ sowie „reservenbezogene Verbindlichkeiten“ ergänzt werden. Dementsprechend werden die monatlichen Daten zu den (Brutto-)Währungsreserven des Eurosystems um Daten über sonstige Fremdwährungsaktiva sowie feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse und kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Bruttofremdwährungsaktiva, die nach Restlaufzeiten eingeteilt sind, ergänzt. Darüber hinaus wird eine Aufteilung der Währungen in Bruttowährungsaktiva, die auf die im SZR-Währungskorb enthaltenen Währungen (insgesamt) lauten, und solchen, die auf andere Währungen (insgesamt) lauten, im Abstand von drei Monaten verlangt.

6.5.1.   WÄHRUNGSGOLD

Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden (oder sonstige Einrichtungen, die unter der tatsächlichen Kontrolle der Währungsbehörden stehen) einen Rechtsanspruch haben und das als Währungsreserve gehalten wird. Hierzu zählen Goldbullion und nicht zugewiesene Goldkonten bei Gebietsfremden, die einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Goldes beinhalten.

Währungsgoldbestände sollten bei allen liquiditätsentziehenden Goldtransaktionen (Gold-Swaps, Repogeschäfte, Kredite und Einlagen) unverändert bleiben.

6.5.1.1.   Goldbullion findet sich in Form von Münzen, Blöcken oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Goldbullion in zugewiesenen Goldkonten.

6.5.1.2.   Nicht zugewiesene Goldkonten beinhalten eine Forderung auf Herausgabe von Gold gegenüber dem Kontoverwalter. Für diese Konten verfügt der Kontenanbieter über Rechte an einer Reservebasis von physischem zugewiesenem Gold und er stellt den Kontoinhabern auf Gold lautende Forderungen aus. Nicht zugewiesene Goldkonten, die nicht als Währungsgold eingestuft werden, sind unter Bargeld und Einlagen beim übrigen Kapitalverkehr zu verbuchen.

6.5.2.   SZRe

SZRe sind internationale Währungsreserven, die vom IWF geschaffen und den Mitgliedern zur Ergänzung bestehender Währungsreserven zugeteilt werden. SZRe werden ausschließlich von den Währungsbehörden der IWF-Mitglieder und einer begrenzten Anzahl internationaler Finanzinstitute, die als SZR-Inhaber zugelassen sind, gehalten.

6.5.3.   RESERVEPOSITION BEIM IWF

Hierbei handelt es sich um die Summe aus a) der „Reservetranche“, d. h. den Fremdwährungsbeträgen einschließlich SZRen, die ein Mitgliedstaat kurzfristig beim IWF abrufen kann, und b) einer etwaigen Verbindlichkeit des IWF im Rahmen einer Kreditvereinbarung im Generalkonto, die dem Mitgliedstaat ohne Weiteres zur Verfügung steht.

6.5.4.   ÜBRIGE WÄHRUNGSRESERVEN

Hierunter fallen Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Finanzderivate und sonstige Forderungen. Mit „Einlagen“ sind auf Anforderung verfügbare Einlagen gemeint. Zu den Wertpapieren zählen liquide und marktfähige Dividendenwerte und Schuldverschreibungen, die von Gebietsfremden begeben werden, einschließlich Investmentfondsanteilen oder Units. Finanzderivate werden nur dann bei den Währungsreserven erfasst, wenn die Derivate, die die Verwaltung der Währungsreserven betreffen, für die Bewertung der Währungsreserven wesentlich sind. Zu den sonstigen Forderungen zählen Kredite an gebietsfremde Nichtbanken, langfristige Kredite an ein IWF-Treuhandkonto und sonstige finanzielle Forderungen, die zwar nicht unter die vorgenannten Posten fallen, jedoch von der Definition der Währungsreserven erfasst sind.

2.   Monatliche Zahlungsbilanz

Die Erstellung monatlicher Daten für verschiedene Positionen der Leistungs- und Vermögensübertragungsbilanz stellt in Erhebungssystemen, die größtenteils auf Befragungen und Direktmeldungen beruhen, eine besondere Herausforderung dar. Insbesondere bei den Positionen Dienstleistungen, Erwerbseinkommen, reinvestierte Gewinne (3), sonstiges Primäreinkommen und Sekundäreinkommen und den Positionen der Vermögensübertragungsbilanz sind eventuell nicht alle oder nicht die Mehrzahl der Daten, die normalerweise für die Erstellung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz verwendet werden, einschließlich Informationen aus Verwaltungsdatenbeständen, monatlich und vollständig verfügbar.

Dagegen können die monatlichen Daten für die Position „Waren“ den Außenhandelsstatistiken entnommen werden, z. B. in Form von Schnellschätzungen. Dennoch ist es auch bei der Position „Waren“ möglich, dass monatliche Daten nicht immer rechtzeitig zur Verfügung stehen oder Schnellschätzungen unvollständig sind.

Angesichts der Kosten, die mit der Datenerstellung verbunden sind, und des Aufwands, der den Befragten entsteht, ist es allgemeine und gängige Praxis, Zeitreihenmodelle oder indirekte Schätzmethoden zu verwenden, um die Daten zu verbessern, die monatlich für diese Leistungsbilanz- und Vermögensübertragungsbilanzpositionen erhoben werden.

3.   Klassifizierung nach institutionellem Sektor

Die sektorale Gliederung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets umfasst die Sektoren Zentralbank, andere MFI (d. h. Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) und Geldmarktfonds), Staat und übrige Sektoren (d. h. sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck). Diese institutionellen Sektoren stimmen mit den Definitionen des ESVG 2010 überein. Der Sektor „Zentralbank“ der Statistik für das Euro-Währungsgebiet umfasst das Eurosystem.


(1)  COM(2010) 774 final.

(2)  Die folgenden, nicht akzeptablen Praktiken sollten aufgegeben werden: i) den Berichtspflichtigen die Wahl der Bewertungskriterien zu überlassen (Marktwerte oder Buchwerte) und ii) die Anwendung der Perpetual-Inventory-Methode/Kumulation der Zahlungsbilanzströme zur Erstellung von Beständen.

(3)  Soweit reinvestierte Gewinne auf der Grundlage jährlicher Befragungen berechnet werden, sind die zugrundeliegenden Daten möglicherweise auch nicht vierteljährlich verfügbar, so dass eine Schätzung vorgenommen werden muss.


ANHANG IV

ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf das Telekommunikationsnetz „ESCB-NET“ stützen. Der Datenaustausch innerhalb des ESZB muss auf der Grundlage des Formats „Statistical Data and Metadata eXchange“ erfolgen. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert:

Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, wird dies dadurch gekennzeichnet, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird.

Saldenmechanische Identitäten der Daten und Vorzeichenregelung: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der Validierungsregeln sicherstellen.

Wenn sich Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Meldung gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.


ANHANG V

ÜBERWACHUNG DER METHODEN ZUR ERSTELLUNG DER STATISTIKEN

Die Europäische Zentralbank (EZB) überwacht die Begriffe und Definitionen und die Erstellungsmethoden, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwenden. Die EZB-Veröffentlichung „European Union balance of payments/international investment position statistical methods“ (nachfolgend das „B.o.p. Book“) informiert über Praxis und Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz und dem Auslandsvermögensstatus.

Das „B.o.p. Book“ enthält detaillierte Beschreibungen der Methoden zur Erstellung der Statistiken und der verwendeten Begriffe und Definitionen sowie Informationen über nationale Abweichungen von den für die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus vereinbarten Methoden.

Das „B.o.p. Book“ wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.


ANHANG VI

DATENERHEBUNG IM BEREICH DER WERTPAPIERANLAGEN

Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Erstellung von Statistiken über Wertpapieranlagen verbunden sind, wurde es für erforderlich erachtet, gemeinsame Ansätze für die Erhebung dieser Daten im gesamten Euro-Währungsgebiet zu definieren.

Die Verfügbarkeit und Qualität einer zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database, nachfolgend die „CSDB“) gelten als wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb der Datenerhebungssysteme.

Das Erfassungsziel wird wie folgt definiert: Wertpapierbestände, die den nationalen Erhebungsstellen zusammengefasst — d. h. ohne die Verwendung von Standardkennnummern (ISIN oder dergleichen) — gemeldet werden, sollten nicht mehr als 15 % der gesamten Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite betragen. Dieser Schwellenwert wird als Leitfaden bei der Beurteilung der Abdeckung der Systeme der Mitgliedstaaten verwendet. Um die Erstellung von Statistiken auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zu ermöglichen, muss die CSDB die Wertpapieranlagen weltweit ausreichend erfassen.

Die Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite innerhalb des Auslandsvermögensstatus werden ausschließlich auf Basis von Bestandsdaten erfasst.

Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets entsprechen einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:

Gültige Modelle für die Datenerhebung im Bereich Wertpapieranlagen

Monatliche Bestände [s-b-s] + monatliche Ströme [s-b-s]

Vierteljährliche Bestände [s-b-s] + monatliche Ströme [s-b-s]

Monatliche Bestände [s-b-s] + abgeleitete monatliche Ströme [s-b-s]

Vierteljährliche Bestände [s-b-s] + monatliche Ströme [aggregiert]

Anmerkungen:

„s-b-s“ (security-by-security data collection)= Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen

„abgeleitete Stromgrößen“= Differenz zwischen Bestandsgrößen (bereinigt um Wechselkurs- und Preisschwankungen und sonstige festgestellte reale Vermögensänderungen).


ANHANG VII

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT AUFLISTUNG IHRER ÄNDERUNGEN

 

Leitlinie EZB/2004/15 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 34).

 

Leitlinie EZB/2007/3 (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 48).


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